Verordnung über den Gemeinnützigen Fonds (612.1)
Verordnung über den Gemeinnützigen Fonds (612.1)
Verordnung über den Gemeinnützigen Fonds
1 Verordnung über den Gemeinnützigen Fonds (VGF)
612.1 Verordnung über den Gemeinnütz igen Fonds (VGF) (vom 9. Dezember 2020)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf §§
4 Abs. 1, 6 Abs. 3 und 7 Abs.
2 des Lotteriefondsgesetzes vom 2. November 2020 (LFG)
3 , beschliesst:
Fonds
-
verwaltung
§ 1.
Das Generalsekretariat der Fi nanzdirektion ve rwaltet den Ge meinnützigen Fonds.
Beitrags
-
empfängerin
oder
-empfänger
§ 2.
1 Beiträge aus dem Fonds werden nur juristischen Personen gewährt, insbesondere Gemeinwe sen, Vereinen und Stiftungen.
2 Die juristische Person muss im Bereich ihres Vorhabens über einen mehrjährigen, in der Regel mindesten s fünfjährigen erfolgreichen Leis tungsausweis verfügen.
3 Wird einer juristischen Person ei n Beitrag gewährt, ist die Gewäh rung weiterer Beiträge an sie während vier Jahren ausgeschlossen.
Vorhaben
§ 3.
1 Das Vorhaben muss zusätzlich zu den Voraussetzungen ge mäss §
6 Abs. 1 LFG a. über die gewöhnliche Tätigkeit de r gesuchstellend en Organisation hinausgehen, b. mindestens von regiona ler Bedeutung sein, c. von den Gemeinden und den Kant onen, in denen es verwirklicht wird, in angemessenem Umfang unterstützt werden.
2 Ausgeschlossen sind: a. Beiträge an Vorhaben, für die ei n Anspruch auf einen Staatsbeitrag besteht, b. Betriebsbeiträge und Beiträge an wiederkehrende Vorhaben, aus genommen Betriebsbeiträge an den Zoo Zürich und an Institutio nen im Bereich Naturbildung, c. Beiträge an Aufführungen und andere Produktionen, d. Beiträge an Kongresse, Konferenze n, Tagungen, Seminare und ähn liche Veranstaltungen, e. Beiträge an Wettbewerbe, Au szeichnungen und Preisvergaben, f. Beiträge an wissenschaftliche Vorhaben,