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Kirchengesetz (180.1)

CH - ZH

Kirchengesetz (180.1)

Kirchengesetz

1 Kirchengesetz (KiG)
180.1 Kirchengesetz (KiG) (vom 9. Juli 2007)
1 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträg e des Regierungsrates vom 31. Mai
2006
2 und der Kommission für Staat und Gemeinden vom 16. Februar
2007, beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeines
Gegenstand

§ 1.

4 Dieses Gesetz regelt die Rechtsstellung sowie die Grund züge der Organisation der Evangelisch-reformierten Landeskirche und ihrer Kirchgemeinden, der Römisch- katholischen Körperschaft und ihrer Kirchgemeinden sowie der Ch ristkatholischen Kirchgemeinde als Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Begriffe

§ 2.

4 In diesem Gesetz bedeuten:
1. Kantonale kirchliche Körperschaften: a. die Evangelisch-reformierte Landeskirche, b. die Römisch-katholische Körperschaft, c. die Christkatholis che Kirchgemeinde.
2. Kirchenordnungen: die Verfassungen der kantonale n kirchlichen Körperschaften.
3. Direktion: die für die Beziehungen zu den Ki rchen zuständige Direktion des Regierungsrates.
Mitgliedschaft

§ 3.

4
1 Als Mitglied einer kantonalen kirchlichen Körperschaft und einer Kirchgemeinde gilt jede Person, die a. nach der jeweili gen kirchlichen Ordnung Mi tglied der Kirche ist, b. in einer Kirchgemeinde des Kantons Zürich Wohnsitz hat und c. nicht ausdrücklich ihren Austritt oder ihre Nichtzug ehörigkeit zur Kirche erklärt hat.
2 Erklärungen über Austritt oder Ni chtzugehörigkeit sind der Kir chenpflege am Wohnsitz der betre ffenden Person schriftlich einzurei chen.
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