Staatsbeitragsgesetz (132.2)
Staatsbeitragsgesetz (132.2)
Staatsbeitragsgesetz
1 Staatsbeitragsgesetz
132.2 Staatsbeitragsgesetz (vom 1. April 1990)
1 I. Allgemeines
Begriff
§ 1.
1 Staatsbeiträge sind zweckge bundene geldwerte Leistungen für die Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse.
2 Sie werden als Kostenanteile, Ko stenbeiträge oder Subventionen ausgerichtet. Sie sind nicht oder bedingt rückzahlbar.
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3 Auf Darlehen und Beteiligungen zu Vorzugsbedingungen, Bürg schaften und sonstige Garantieerkl ärungen sind die Bestimmungen dieses Gesetzes si nngemäss anwendbar.
4 Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Beiträge gemäss dem Lot teriefondsgesetz vom 2. November 2020
3 .
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Kostenanteile
§ 2.
10 Kostenanteile sind Staatsbeiträge, auf die das Gesetz einen Anspruch einräumt und deren Höhe sich aus der Gesetzgebung ergibt.
Kostenbeiträge
§ 2
a.
9 Kostenbeiträge sind Staatsbeiträge, auf die das Gesetz einen Anspruch einräumt und deren Höhe im Globalbudget festgelegt wird.
Subventionen
§ 3.
1 Subventionen sind Staatsbeit räge zur Unterstützung oder Erhaltung von Leistungen im öffentli chen Interesse, auf die das Gesetz keinen Anspruch einräumt.
2 Subventionen gelten als gebundene Ausgaben, wenn a. durch Gesetz der Subventionszwec k und der Höchstsatz festgelegt sind, b. sie aus einem im Gesetz vorgesehenen Rahmenkredit geleistet werden, c. das Gesetz die Bewilligung durch einen Voranschlagskredit vorsieht und Zusicherung, Abwicklung und Auszahlung im gleichen Rech nungsjahr erfolgen.
3 Die übrigen Subventionen unterli egen als neue Ausgaben den Bestimmungen der Staatsverfas sung über das Fi nanzreferendum.
Voraussetzung
für Beiträge an
Gemeinden
§ 3
16 den wirksamer oder wirtschaftlicher, kann der Kanton seine finanziel len Beiträge daran von der Zusamm enarbeit der Gemeinden abhängig machen.