Beschluss des Kantonsrates über die Festsetzung der Entschädigungen für die Mitgliede... (171.13)
Beschluss des Kantonsrates über die Festsetzung der Entschädigungen für die Mitgliede... (171.13)
Beschluss des Kantonsrates über die Festsetzung der Entschädigungen für die Mitglieder des Kantonsrates und für die Fraktionen
1 Festsetzung der Entschädigungen
171.13 Beschluss des Kantonsrates über die Festsetzung der Entschädigungen für die Mitglieder des Kantonsrates und für die Fraktionen (vom 26. April 1999)
1
1. Sitzungsgeld für die Mitglieder des Kantonsrates, der Geschäfts leitung und der Kommissionen
1 Das Sitzungsgeld beträgt Fr.
200. Sitzungen daue rn in der Regel nicht länger als vier Stunden.
2
2 Für Sitzungen während der Pausen von Ratssitzungen wird kein Sitzungsgeld ausgerichtet.
2.
2 Grundentschädigung und Zu lage zum Sitzungsgeld
1 Die Mitglieder des Kantonsrate s erhalten eine Grundentschädi gung von Fr.
4000 pro Amtsjahr. Diese wi rd zusammen mit dem Sit zungsgeld vierteljährlich ausbezahlt. Beim vorzeitigen Austritt aus dem Rat wird die Grundentschädig ung anteilmässig ausgerichtet.
2
2 Das Präsidium oder das Vizepräs idium des Kantonsrates, der Ge schäftsleitung und der Kommissionen beziehen das doppelte Sitzungs geld je Sitzung, in der sie den Vorsitz führen.
2
3. Fahrtentschädigungen
1 Jedem Ratsmitglied wird ein persönliches Abonnement erster Klasse des Zürcher Verkehrsverb undes für das ganze Verbundgebiet abgegeben.
2 Ratsmitgliedern, die bereits im Be sitz eines für das ganze Gebiet des Zürcher Verkehrsverbundes gü ltigen Abonnements sind oder aus anderen Gründen auf die Abgabe eines Abonnements verzichten, wird an Stelle einer Abonnementsabg abe der Betrag ve rgütet, den der Staat für den Bezug des Abonnem ents des Zürcher Verkehrsverbun des hätte aufwenden müssen.