Habilitationsordnung der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich (415.438)
Habilitationsordnung der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich (415.438)
Habilitationsordnung der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich
1 HabilO MeF
415.438 Habilitationsordnung der Medizinischen Fakultät der Universi tät Zürich (HabilO MeF) (vom 13. Mai 2020)
1 Die Fakultätsversammlung, gestützt auf §
34 Abs. 3 Ziff. 2 des Universitätsgesetzes vom 15. März
1998 (UniG)
3 und §
27 Abs. 1 der Rahmenverordnung über die Habili tation der Universität Zürich vom 16. Dezember 2019 (RVO Habil)
5 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Regelungs
-
bereich
§ 1.
1 Diese Habilitationsordnung setzt die Rahmenverordnung über die Habilitation an der Universität Zürich vom 16. Dezember 2019 (RVO Habil) für die Medizinische Fakultät um.
2 Sie regelt die spezifischen Vora ussetzungen zur Erlangung der Ve nia Legendi für ein bestimmtes Lehrgebiet an der Medizinischen Fakul tät.
3 Soweit diese Habilitationsordnung keine Bestimmung en enthält, gilt unmittelbar die RVO Habil.
Zweck der
Habilitation
§ 2.
1 Die Habilitation dient der Förd erung des wissenschaftlichen Nachwuchses im Hinblick auf dessen Qualifikation für leitende wissen schaftliche und klinisch-wissenscha ftliche Positionen an Hochschulen, Spitälern und wissenschaftlichen Fo rschungseinrichtungen des In- und Auslands.
2 Die Medizinische Fakultät legt besonderen Wert auf die Chancen gleichheit, insbesondere auf die Fö rderung des weiblichen wissenschaft lichen Nachwuchses, und bekennt sich zur Gleichstellungspolitik der Universität Zürich.
3 Mit der Habilitation erhalten wissenschaftlich ausgewiesene Perso nen eine Lehrbefugnis (Venia Lege ndi) für ein bestimmtes Lehrgebiet an der Medizinischen Fakultät und we rden zu Privatdozentinnen oder Privatdozenten ernannt.