Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über das Mitgliederregister (181.15)

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Verordnung über das Mitgliederregister (181.15)

Verordnung über das Mitgliederregister

1 Verordnung über das Mitgliederregister (MRVO)
181.15 Verordnung über das Mitglied erregister (MRVO) (vom 25. Juni 2019)
1 ,
2 Die Kirchensynode, nach Einsichtnahme in Anträge un d Berichte des Kirchenrates vom
10. April 2019 und der vorberatenden Kommission der Kirchensynode vom 3. Juni 2019, beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand

§ 1.

Diese Verordnung regelt für das Mitgliederregister gemäss Art. 28 a Abs. 1 der Kirchenordnung
6 : a. dessen Betrieb und Nutzung durch die Landeskirche und die Kirch gemeinden, b. dessen Inhalte, insbesondere di e Identifikatoren und Merkmale, zu denen Informationen erfasst werden, c. die Bearbeitung der darin enthal tenen Informatio nen über Mitglie der der Landeskirche, d. in dessen Rahmen die Bearbeit ung von Informationen über Nicht mitglieder der Landeskirch e für kirchliche Zwecke.
Begriffe

§ 2.

In dieser Verordnung bedeuten: a. Mitgliederregister: Register, in dem alle Personen erfasst sind, die gemäss Art. 24 der Kirchenordnung Mitglied der Landeskirche sind; b. Informationen: alle Aufzeichnungen, welche die Erfüllung einer kirchlichen Aufgabe betreffen, unabhängig von ihrer Darstellungs form und ihrem Informationsträge r, ausgenommen Aufzeichnungen, die nicht fertiggestellt oder die ausschliesslich zum persönlichen Ge brauch bestimmt sind, c. Identifikator: nicht sprechende und unve ränderliche Nummer, die als funktionales Element in einem Da tenbestand die eindeutige Identi fikation einer Person oder Sache erlaubt; d. Merkmal: Eigenschaft einer Person ode r Sache, die objektiv erfasst und beschrieben werden kann.
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