Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die Tagesfamilien und Kindertagesstätten (852.14)

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Verordnung über die Tagesfamilien und Kindertagesstätten (852.14)

Verordnung über die Tagesfamilien und Kindertagesstätten

1 V über die Tagesfamilien und Kindertagesstätten (V TaK)
852.14 Verordnung über die Tagesfamilie n und Kindertagesstätten (V TaK) (vom 27. Mai 2020)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf §§
18 a–18 d des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom
14. März 2011 (KJHG)
3 , beschliesst: A. Allgemeines
Gegenstand

§ 1.

Diese Verordnung regelt den Vo llzug der Bestimmungen des KJHG betreffend die Tagesfamilien un d die Kindertagesstätten (Kitas) sowie der diesbezüglichen Bestimmu ngen in der Verordnung vom 19. Ok tober 1977 über die Aufn ahme von Pflegekindern
4 .
Dauer der
Betreuung

§ 2.

Die regelmässige Be treuung eines Kindes in einer Tagesfami lie oder Kita darf 60 Stunden pr o Woche nicht überschreiten und wäh rend höchstens drei Näch ten pro Woche erfolgen. B. Tagesfamilien
Meldepflicht

§ 3.

1 Meldepflichtig ist, wer gegen Entgelt für wenigstens ein Kind wöchentlich während mindestens 25 Stunden Betreuungsdienst und höchstens sechs Plätze anbietet.
2 Kinder bis zum vollendeten 18. Le bensmonat bel egen eineinhalb Plätze.
3 Die Meldung ist innerhalb dreier Monate seit Aufnahme der melde pflichtigen Tätigkeit zu machen.
Persönliche
Eignung

§ 4.

1 Die betreuenden Personen reichen mit der Meldung und da nach mindestens alle vier Jahre folgende Auszüge aus dem Strafregister ein: a. für sich und ihre vo lljährigen Haus genossinnen und Hausgenossen je einen aktuellen Priv at- und Sonderprivatauszug, b. für Minderjährige, die in ihrem Haushalt angestellt sind, einen ak tuellen Sonderprivatauszug.
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