Kinder- und Jugendhilfegesetz (852.1)
Kinder- und Jugendhilfegesetz (852.1)
Kinder- und Jugendhilfegesetz
1 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)
852.1 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) (vom 14. März 2011)
1 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträ ge des Regierungsrates vom 16. De zember 2009
2 und der Kommission für Bildung und Kultur vom 26. Ok tober 2010
3 , beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
§ 1.
15 Dieses Gesetz regelt Organi sation, Leistungen und Finan zierung der ambulanten Ki nder- und Jugendhilfe.
Geltungsbereich
§ 2.
15 Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für die ambu lante Hilfe für Kinder und Jugendliche bis zur Volljährigkeit, soweit die ses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Zweck der
ambulanten
Kinder- und
Jugendhilfe
§ 3.
15 Die ambulante Kinder- und Jugendhilfe unterstützt die Fami lien in ihren Erziehungsaufgaben. Sie a. dient der Förderung, Erziehung und Bildung von Kindern und Jugendlichen, b. fördert die körperliche, geistige, emotionale und soziale Entwick lung von Kindern und Jugendlichen, c. trägt dazu bei, Gefährdungen und Benachteiligungen von Kindern und Jugendlichen zu vermeiden oder zu beseitigen.
Begriffe
§ 4.
15 In diesem Gesetz bedeuten: Direktion: die für das Bildung swesen zuständige Direktion des Regierungsrates, Gemeinde: die politische Gemeinde bzw. in Zusammenhang mit der Schulsozialarbeit die für das Schulwesen zuständige Gemeinde, Wohnsitzgemeinde: die Gemeinde, in der die in diesem Gesetz ge nannte Person gemäss Art.
23–26 ZGB
9 ihren Wohnsitz hat, Standortgemeinde:
22 die Gemeinde, in der die Kindertagesstätte ge mäss §
18 b Abs. 1 ihren Standort hat,