Kinder- und Jugendhilfeverordnung (852.11)
Kinder- und Jugendhilfeverordnung (852.11)
Kinder- und Jugendhilfeverordnung
1 Kinder- und Jugendhilfeverordnung (KJHV)
852.11 Kinder- und Jugendhilfe verordnung (KJHV) (vom 7. Dezember 2011)
1 ,
2 Der Regierungsrat beschliesst: A. Allgemeines
Gegenstand
§ 1.
8 Diese Verordnung regelt den Vo llzug des Kinder- und Jugend hilfegesetzes vom 14. März 2011 (KJHG)
3 mit Ausnahme der §§
18–18 f (familienergänzende Betreuung), der §§
21–27 (finanzielle Leistungen) und der §§
29–34 (sonderpädagog ische Massnahmen).
Vollzug
§ 2.
Das Amt für Jugend und Berufsbe ratung (Amt) vollzieht die Verordnung, soweit nicht Gemein den oder Dritte zuständig sind. B. Organisation und Leistungen
8
Geschäfts- und
Jugendhilfe
-
stellen
§ 3.
1 Das Amt errichtet in den vi er Jugendhilferegionen gemäss
§ 8 Abs. 2 lit. a–d KJHG je eine Geschäftsstelle.
2 Es stellt das Personal der Ge schäftsstellen und der Jugendhilfe stellen an.
3 Die Geschäftsstelle or ganisiert die Leistung serbringung durch die Jugendhilfestellen und ar beitet mit den Gemei nden und weiteren Per sonen und Stellen gemäss §
6 KJHG zusammen.
Leistungs
-
vereinbarungen
§ 4.
1 Das Amt schliesst Leistungsvereinbarungen gemäss §
12 KJHG ab und erteilt die Zustimmung gemäss §
17 lit. d und e KJHG.
2 Die Leistungsvereinbarungen werden in der Regel als mehrjährige Rahmenvereinbarungen abgeschlossen und durch Jahreskontrakte kon kretisiert.
3 Die Rahmenvereinbarungen werden längstens für acht Jahre abge schlossen. Gesuche um Verlängerung sind dem Amt spät estens ein Jahr vor Ablauf der Geltungsdauer einzureichen.
4 Bei Aufträgen gemäss §
17 lit. d und e KJHG gelten Abs. 1–3 sinn gemäss.
Jugendhilfe
-
kommission
§ 5.
1 Der Regierungsrat bestimmt di e Präsidentin oder den Prä sidenten der Jugendhilfekommission. Diese konstituiert sich im Übri gen selbst.