Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die Pflegekinderfürsorge (852.22)

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Verordnung über die Pflegekinderfürsorge (852.22)

Verordnung über die Pflegekinderfürsorge

1 Verordnung über die Pflegekinderfürsorge
852.22 Verordnung über die Pflegekinderfürsorge (vom 11. September 1969)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
12 des Gesetzes über die Jugendheime und die Pflege kinderfürsorge vom 1. April 1962
2 , verordnet: I. Zuständigkeit und Geltungsbereich

§ 1.

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§ 2.

1 Pflegekinder im Sinne von §
10 Abs. 1 des Ge setzes über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge
2 können entgeltlich oder unentgeltlich einer Pflegefamilie anvertraut sein.
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2 Als Pflegekinder im Si nne dieser Verordnung gelten auch Kinder, die das Wochenende nicht in der Pflegefamilie verbringen.
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§ 3.

Für Pflegeorte, an denen mehr als fünf Pflegekinder aufgenom men werden, gelten die Bestim mungen über die Jugendheime. II. Die Bewilligung

§ 4.

5 Wer ein Pflegekind aufnehme n will, hat vor der Aufnahme des Kindes bei der für seinen Wohnort zuständigen Kindes- und Er wachsenenschutzbehörde (KESB) um Bewilligung nachzusuchen. Das Gesuch muss die Personalien des Pflegekindes, seiner Eltern, der Pflege eltern und der Vormundin oder des Vormunds enthalten.

§ 5.

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1 Die KESB überprüft das Gesuch. Sie kann zur Abklärung der Verhältnisse die Dienste des Amtes für Jugend und Berufsbera tung (Amt) beanspruchen. Die KESB erteilt die Bewi lligung, wenn die Pflegefamilie für zweckmässige Unte rkunft, Pflege und Erziehung des Kindes Gewähr bieten.
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