Reglementüber den Finanzausgleich der römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Z... (182.21)
Reglementüber den Finanzausgleich der römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Z... (182.21)
Reglementüber den Finanzausgleich der römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich
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1. 7. 95 - 10 Finanzausgleichsreglement
182.21 Reglement über den Finanzausgleich der römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich (Finanzausgleichsreglement) (vom 25. September 1986)
1 Erlassen von der Synode der römisch-katholischen Körperschaft, gestützt auf § 13 Abs. 6 des Gesetzes über das katholische Kirchen- wesen
2 . I. Allgemeine Staatsbeiträge
Arten des
Finanzaus-
gleichs
§ 1.
Die Körperschaft entrichtet finanzielle Leistungen an Kirch- gemeinden in Form von a) Defizitdeckungsbeiträgen; b) Baukostenbeiträgen und Beiträgen an den Erwerb von Gebäuden und Grundstücken; c) Sonderbeiträgen.
Finanzierung
§ 2.
Der Finanzausgleich wird aus den Staatsbeiträgen an die Körperschaft und, falls diese nicht ausreichen, aus Mitteln der Zentral- kasse finanziert. Die Synode bewilligt im Rahmen des jährlichen Voranschlages den erforderlichen Kredit.
Historische
Rechtstitel
§ 3. Die Körperschaft erfüllt aus den jährlichen Staatsbeiträgen die
auf historischen Rechtstiteln beruhenden Verpflichtungen des Staates hinsichtlich der Pfarrbesoldung in den römisch-katholischen Kirch- gemeinden Dietikon und Rheinau gegenüber diesen Gemeinden.
Direkte
Zuwendung
§ 4. Ein Viertel der Staatsbeiträge wird den übrigen Kirchgemein-
den direkt zugewendet.
Steuerzweck-
verbände
§ 5. Zweckverbände von Kirchgemeinden mit einheitlichem Steu-
erfuss und zentralem Steuerbezug (Steuer-Zweckverbände) gelten als Kirchgemeinden im Sinne dieses Reglementes. Die Baukostenbeiträge an solche Steuer-Zweckverbände können durch eine jährliche Pauschale abgegolten werden, welche die Synode im Rahmen des Voranschlages festlegt.