Publikationsgesetz (170.5)
Publikationsgesetz (170.5)
Publikationsgesetz
1 Publikationsgesetz (PublG)
170.5 Publikationsgesetz (PublG) (vom 30. November 2015)
1 ,
2 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 22. Ok tober 2014
3 und der Kommission für Staa t und Gemeinden vom 8. Mai
2015, beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
§ 1.
Dieses Gesetz regelt die rechtswirksame Veröffentlichung von Erlassen, Anordnungen, Beschlüsse n und anderen amtlichen Texten, die Pflichten auferlegen oder Re chte einräumen oder die Organisa tion, die Zuständigkeit und die Au fgaben der Behörden und der Ver waltung regeln oder deren Ve rfahrensabläufe festschreiben.
Geltungsbereich
§ 2.
Diesem Gesetz unterstehen die rechtsetzenden, vollziehen den und richterlichen Be hörden und die Verwal tungsstellen des Kan tons sowie dessen Organisation en des öffentlichen Rechts.
Rechts
-
wirkungen der
Veröffentlichung
§ 3.
1 Erlasse und rechtsetzende Vereinbarungen gelten nur, wenn sie nach den Bestimmungen dieses Ge setzes veröffentlicht worden sind.
2 Ein amtlicher Text, der nach de n Bestimmungen dieses Gesetzes veröffentlicht worden ist, gilt als bekannt.
3 Ist ein amtlicher Text gemäss §
13 ausserordentlich veröffentlicht worden, bleibt den Betroffenen der Nachweis offen, dass sie davon keine Kenntnis hatten und trotz pflich tgemässer Sorgfalt davon keine Kenntnis haben konnten.
Zuständigkeit
des Regierungs
-
rates
§ 4.
Der Regierungsrat bezeichnet die für die Herausgabe der amt lichen Publikationsorga ne und des Behördenverze ichnisses zuständige Stelle.
Verantwortung
für die Ver
-
öffentlichung
§ 5.
Wer die Veröffentlichung eines Textes in einem amtlichen Publikationsorgan vera nlasst, ist für den I nhalt der Veröffentlichung verantwortlich.