Verordnung über die kantonalen Polizeigefängnisse (551.5)
Verordnung über die kantonalen Polizeigefängnisse (551.5)
Verordnung über die kantonalen Polizeigefängnisse
1 Verordnung über die kantonalen Polizeigefängnisse
551.5 Verordnung über die kantonalen Polizeigefängnisse (vom 25. Juni 1975)
1 Der Regierungsrat beschliesst: I. Organisation
1. Die Polizeigefängnisse
Zweck,
allgemeine
Verwendung
§ 1.
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1 Die Kantonspolizei führt in Zürich Polizeigefängnisse. Diese dienen zur Aufnahme der Ge fangenen, mit denen sich die Kan tonspolizei und die Stadtpolizei Züri ch im Rahmen ihrer Aufgaben zu befassen haben. In die Polizeigefängnisse werden aufgenommen: a. Gefangene in Polizeiverhaft, b. vorläufig Festgenommene bis zur Anordnung der Untersuchungs haft, c. Personen in Vorbereitung s- und Ausschaffungshaft, d. Sicherheits- und Ausl ieferungsgefangene, e. administrativ Festgenommene, f. Untersuchungs- und Strafgef angene zwecks Zuführung.
2 Der Aufenthalt in den Polizeigef ängnissen darf eine Woche nicht überschreiten. Hernach sind die Ge fangenen von der für sie zustän digen Behörde in eine andere Hafta nstalt zu überführen oder zu ent lassen. Ausnahmen bedürfen einer Bewilligung des Polizeikomman danten.
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3 Wenn die Gefängnissituation we gen besonderer Umstände die Verlegung gemäss Abs. 2 nicht zulässt, entscheidet eine aus Vertretern der Direktion der Justiz und des Innern
9 sowie der Si cherheitsdirek tion
11 zusammengesetzte K oordinationsstelle übe r die weitere Unter bringung oder allenfalls die Entlassung von Gefangenen.
2. Der Gefängnisdienst
§ 2.
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Verwahrung
der
Gefangenen
§ 3.
1 Der Gefängnisdienst hat die ihm von den zuständigen Stellen zugewiesenen Personen aufzuneh men. Männer und Frauen, Jugend liche und Erwachsene sind st ets getrennt unterzubringen.