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Gebührenverordnung für das Institut für Medizinische Genetik der Universität Zürich (415.439.1)

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Gebührenverordnung für das Institut für Medizinische Genetik der Universität Zürich (415.439.1)

Gebührenverordnung für das Institut für Medizinische Genetik der Universität Zürich

1 Gebührenverordnung für das Institut für Medizinische Genetik
415.439.1 Gebührenverordnung für das Institut für Medizinische Genetik der Universität Zürich (vom 16. Dezember 2019)
1 ,
2 Der Universitätsrat beschliesst:
Grundsatz

§ 1.

Das Institut für Medizinische Genetik der Universität Zürich erhebt für seine Dienstleistungen Gebühren.
Laboranalysen

§ 2.

1 Die Gebühren für genetische Laboruntersuchungen richten sich nach dem Tarif der jeweils gült igen eidgenössischen Analysenliste, insbesondere Kapitel 2, Genetik.
2 Die Höhe der Gebühr errechnet sich durch Multiplikation mit dem jeweils gemäss der eidgenössischen Analysenliste gültigen Taxpunkt wert.
3 Die Gebühren für Analysen, die nicht in der Analysenliste auf geführt sind, werden vom Institut für Medizinische Genetik marktkon form festgelegt.
Ärztliche
Leistungen

§ 3.

1 Die Gebühren für die im Rahm en der genetischen Sprech stunde durchgeführten ärztlichen Le istungen für Patientinnen oder Pa tienten bestimmen sich nach der jeweils gültigen Tarifstruktur TAR MED.
2 Die Höhe der Gebühr errechnet sich durch Multiplikation mit dem jeweils im Kanton Zürich gültigen Taxpunktwert.
3 Für ärztliche Leistungen bei Pa tientinnen und Patienten ohne Wohnsitz in der Schweiz ka nn das Institut für Medizinische Genetik Pau schalen festlegen.
Besondere
Unter
-
suchungen

§ 4.

1 Für Untersuchungen im Rahmen von institutsinternen wis senschaftlichen Studien oder Forsc hungsprojekten werden keine Gebüh ren erhoben.
2 Abs. 1 gilt nicht, wenn Daten aus diagnostischen Untersuchungen zu Studien- oder Forschungszwe cken weiterverwendet werden.
Rechnung
-
stellung

§ 5.

1 Analysenrechnungen werden gr undsätzlich den Patientinnen und Patienten oder bei stationäre n Aufenthalten dem auftraggebenden Spital gestellt. Vorbehalten bleibt die Rechnungstellung an die zuwei sende Ärztin oder den zuweisenden Arzt oder die zuweisende Institu tion bei deren entsprechenden Anweisung.
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