Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die Organisation der Oberstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaften (213.21)

CH - ZH

Verordnung über die Organisation der Oberstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaften (213.21)

Verordnung über die Organisation der Oberstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaften

1 Oberstaatsanwaltschaft/Staatsanwa ltschaften, Organisation (VOSTA)
213.21 Verordnung über die Organisation de r Oberstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaften (VOSTA)
6 (vom 27. Oktober 2004)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §§
86, 93 und 104 GOG
2 ,
4 beschliesst:
1. Abschnitt: Oberstaatsanwaltschaft
Organisation

§ 1.

6 Die Oberstaatsanwaltschaft besteht aus a. der Leitung der Oberstaatsanwaltschaft, b. zwei Oberstaatsanwältinnen oder Oberstaatsanwälten, c. dem Stabsdienst, d. dem Kommunikations- und Mediendienst, e. dem Büro für amtliche Mandate, f. dem Rechtsdienst, g. dem juristischen und kaufmännischen Sekretariat, h. der Geschäftskontrolle.
Funktions
-
änderung

§ 2.

Der Regierungsrat kann die Oberstaatsanwältinnen und Ober staatsanwälte ablösen und sie als Leit ende Staatsanwältinnen bzw. Staats anwälte oder als Sonderstaatsanwälti nnen bzw. Sonderstaatsanwälte mit besonderen Aufgaben bei der Oberstaatsanwaltschaft einsetzen.
Leitung

§ 3.

6
1 Die Leitung der Oberstaatsanw altschaft obliegt der Leiten den Oberstaatsanwältin oder de m Leitenden Oberstaatsanwalt.
2 Die Leitung ist für die Auftragsund Aufgabenerfüllung der Ober staatsanwaltschaft verantwortlich.
Auftrag

§ 4.

6
1 Die Oberstaatsanwaltschaft plant, führt und steuert die Er wachsenenstrafverfolgung im Kanton.
2 Im Rahmen des Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplans bestimmt sie hierfür die Ziele, Mittel und Ma ssnahmen und überprüft die erzielte Wirkung.
3 Sie teilt den Staatsanwaltschafte n die Staatsanwältinnen und Staats anwälte sowie das weitere Personal zu und legt den Arbeitsort fest.
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