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Verordnung über die Datenbearbeitung der Direktion der Justiz und des Innern (172.110.11)

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Verordnung über die Datenbearbeitung der Direktion der Justiz und des Innern (172.110.11)

Verordnung über die Datenbearbeitung der Direktion der Justiz und des Innern

1 Verordnung über die Datenbearbeitung der JI
172.110.11 Verordnung über die Datenbearbeitung der Direktion der Justiz und des Innern (vom 27. Januar 2016)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf §§
151 b Abs. 3 und 151 c Abs. 2 GOG
3 , §§
27 a Abs. 2 und
27 c Abs.
3 des Straf- und Justiz vollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG)
4 und §
9 b Abs.
3 des Einführungsgesetzes zum Opferhilfe gesetz vom 25. Juni 1995 (EG OHG)
5 , beschliesst:
Zweck
der Daten
-
bearbeitung

§ 1.

Die Datenbearbeitung in den Ve rwaltungseinheiten der Direk tion der Justiz und des Innern (Dir ektion) dient folgenden Zwecken: a. der Geschäftsverwaltung, b. der Bearbeitung , Ablage und Suche von Dokumenten, c. der Buchhaltung, d. der Evaluation von Geschäftsvorgängen, e. dem Wissenserhalt und -austaus ch sowie der Wissenspflege, f. der statistischen Auswertung und der Forschung.
Zugriffsrechte
innerhalb einer
Verwaltungs
-
einheit

§ 2.

Innerhalb einer Verw altungseinheit haben die Nutzerinnen und Nutzer Zugriff auf die Daten in ihrem Zuständigkeitsbereich.
b. eingeschränk
-
ter Datenzugriff

§ 3.

Die Leiterin oder der Leiter der Verwaltungseinheit be schränkt den Zugriff auf Daten, di e aufgrund einer spezialgesetzlichen Regelung länger als zehn Jahre aufbewahrt werden, auf einzelne Mit arbeitende.
c. Zugriffs
-
konzept

§ 4.

Die Leiterin oder der Leiter jeder Verwaltungseinheit legt die Zugriffsrechte für die einzel nen Funktionen in einem Zugriffskon zept fest und stellt di eses der Di rektion zu.
a. Grundsatz
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