Verordnung über das Meldewesen und die Einwohnerregister (142.11)
Verordnung über das Meldewesen und die Einwohnerregister (142.11)
Verordnung über das Meldewesen und die Einwohnerregister
1 Meldewesen und Einwohnerregister (MERV)
142.11 Verordnung über das Meldewesen und die Einwohnerregister (MERV) (vom 14. Februar 2018)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf §§
11 Abs. 3, 15 Abs. 3 und 32 des Gesetzes über das Melde wesen und die Einwohnerregiste r vom 11. Mai 2015 (MERG)
3 , beschliesst: A. Zuständigkeit und Datenaustausch
Zuständigkeit
§ 1.
1 Das Gemeindeamt erfüllt die Aufgaben der Direktion nach
§ 23 Abs. 5 und §
29 MERG.
2 Es unterstützt die Gemeinden be i der Umsetzung der elektroni schen Meldungen nach §
15 MERG.
12
Datenlieferun
-
gen an den Bund
§ 2.
1 Das Gemeindeamt liefert a. dem Bundesamt für Statistik die Daten der Gemeinden nach der Bundesgesetzgebung über die Registerharmonisierung (§
21 MERG), b. der Erhebungsstelle des Bundes die Daten nach Art.
67 Abs.
1 Bst. a der Radio- und Fernse hverordnung vom 9. März 2007
9 , c. dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenhei ten die Daten nach Art. 12 Abs.
4 und Art. 13 Abs. 3 des Ausland schweizergesetzes vom 26. September 2014
6 .
2 Es verwendet die Daten der kantonalen Einwohnerdatenplattform (KEP).
3 Die Datenlieferung erfolgt über di e zentrale Informatik- und Kom munikationsplattform de s Bundes nach der Re gisterharmonisierungs verordnung vom 21. November 2007
8 .