Mitwirkungsstatut der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesamtkirchlichen Dienste (181.404)
Mitwirkungsstatut der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesamtkirchlichen Dienste (181.404)
Mitwirkungsstatut der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesamtkirchlichen Dienste
1 Mitwirkungsstatut
181.404 Mitwirkungsstatut der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesamtkirchlichen Dienste (vom 28. November 2019)
1 ,
2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeite r der Gesamtkirchlichen Dienste, gestützt auf §
102 der Persona lverordnung der Evan gelisch-reformier ten Landeskirche des Kantons Zü rich vom 11. Mai 2010 (PVO)
4 und
§§
188 a ff. der Vollzugsverordnung zu r Personalverordnung vom 6. Juli
2011 (VVO PVO)
5 , beschliessen:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Grundsätze
§ 1.
1 Die Mitwirkung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dient der Erfüllung des Auftrags der Gesa mtkirchlichen Dienste und fördert das gute Einvernehmen zwischen der Leitung und de n Mitarbeiterin nen und Mitarbeitern sowie deren Zufriedenheit am Arbeitsplatz.
2 Der Kirchenrat, die Leitung de r Gesamtkirchlichen Dienste und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesamtkirchlichen Dienste arbeiten partnerschaftlich zusamm en, sprechen unterschiedliche Wahr nehmungen an und streben nach einvernehmlichen Lösungen.
Zweck
§ 2.
1 Das Mitwirkungsstatut ordnet auf der formalen Ebene das Zusammenwirken von Kirchenrat und Leitung der Gesamtkirchlichen Dienste einerseits sowie Mitarbeite rinnen und Mitarbeitern der Gesamt kirchlichen Dienste anderseits.
2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesamtkirchlichen Dienste üben ihre Mitw irkungsrechte im Rahm en des Mitwirkungssta tuts aus.
Begriffe
§ 3.
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesamtkirchlichen Dienste sind mit Ausnahme der Kirchenratsschreiberin oder des Kir chenratsschreibers und der Mitglie der des Leitungskonvents die An gestellten der Gesamtkirchlichen Dienste sowie die Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen, in Pfarrä mtern mit gemischter Trägerschaft und in Pfarrämtern der Gesamtkirchlichen Dienste.
2 Zur Leitung der Gesamtkirchliche n Dienste gehören die Kirchen ratsschreiberin oder der Kirchenrat sschreiber und die Mitglieder des Leitungskonvents.