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Hochschulordnung der Zürcher Hochschule der Künste (414.261)

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Hochschulordnung der Zürcher Hochschule der Künste (414.261)

Hochschulordnung der Zürcher Hochschule der Künste

1 Hochschulordnung der ZHdK
414.261 Hochschulordnung der Zürcher Hochschule der Künste (vom 16. Januar 2008)
1 Die Hochschulleitung, gestützt auf §
24 Abs. 2 lit. b des Fachhochschulgesetzes vom 2. April
2007
2 , beschliesst:
Geltungs-
und Aufgaben
-
bereich

§ 1.

1 Diese Hochschulordnung gilt für die Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK).
2 Sie regelt Organisation, Aufgab en und Zuständigkeiten innerhalb der Hochschule.
Leitbild

§ 2.

Die im Leitbild der ZHdK fe stgehaltenen Grundsätze bilden die verbindliche Grundlage der inhaltlichen, strategischen und operati ven Ausrichtung der Hochschule.
Qualitäts
-
sicherung

§ 3.

Die Hochschulleitung erlässt Vo rgaben für die interne Quali tätssicherung und -entwicklung.
Leistungs
-
auftrag

§ 4.

1 Zum Leistungsauftrag der Hochschule gehören die Bereiche Lehre, Weiterbildung, Forschung und Entwicklung, künstlerische Pro duktion sowie Dienstleistungen und Wissens- und Technologietransfer (WTT).
3
2 Der Leistungsauftrag wird innerhalb der Departemente gemäss übergeordneter hochschulinterner u nd externer Vorgaben erbracht, so weit dies nicht durch andere Stel len innerhalb der Hochschule erfolgt.
Kooperationen

§ 5.

1 Die ZHdK fördert die Zusammenarbeit mit anderen Hoch schulen auf nationaler und internationaler Ebene.
2 Die Hochschulleitung ist im Rahm en ihrer finanziellen Kompeten zen für den Abschluss von Verträgen mit Partnerhochschulen zuständig.
3 Die Departemente und die Verw altungsdirekti on können Verein barungen mit anderen Institutionen di rekt abschliessen und sich an Netz werken als Partner beteiligen, soweit dies gemäss den Kompetenzord nungen vorgesehen ist.
3
Organe der
Hochschule

§ 6.

3 Die gesetzlich vorgesehenen Or gane der Hochschule sind die Rektorin oder der Rektor, die Hochsc hulleitung, die De partementsleite rinnen und Departementsleiter so wie die Hochschulversammlung (Ver tretung aller Angehörigen).
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