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Bibliotheksordnung der Zentralbibliothek Zürich (432.212)

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Bibliotheksordnung der Zentralbibliothek Zürich (432.212)

Bibliotheksordnung der Zentralbibliothek Zürich

1 Bibliotheksordnung der Zentralbibliothek Zürich
432.212 Bibliotheksordnung der Zentralbibliothek Zürich (vom 13. Juni 2013)
1 Die Bibliothekskommission der Zentralbibliothek Zürich, gestützt auf §
9 Abs. 4 des Vertrages zwis chen dem Kanton Zürich und der Stadt Zürich betreffend die Erri chtung einer Zentralbibliothek als öffentliche Stiftung vom 26. November / 16. Dezember 1910
3 , beschliesst: I. Bibliothekskommission

§ 1.

1 Die Bibliothekskommission se tzt sich zusammen aus den Abgeordneten des Kantons und der St adt Zürich als der Stifter der Bibliothek. Ihren Sitzungen wohnen der/die Direktor/in der Bibliothek und der/die Vizedirektor/in bei.
2 Die nicht von den Stiftern gewäh lten Mitglieder haben beratende Stimme.

§ 2.

Die Bibliothekskommission wähl t für eine Amtsdauer von vier Jahren eine Präsidentin / einen Präs identen und eine Vizepräsidentin / einen Vizepräsidenten. Aktuar/in is t die/der Direktor/in, Protokollfüh rer/in die/der Vizedirektor/in.

§ 3.

1 Die Bibliothekskommission tri tt zwei Mal jährlich zu ordent lichen Stiftungsratssitzungen zusa mmen. Bei Bedarf können der/die Präsident/in oder drei stimmberechtigte Mitglieder zusätzlich ausser ordentliche Sitzungen verlangen. Di e Einladung zu einer Stiftungsrats sitzung hat mindestens 10 Tage vor derselben zu erfolgen.
2 Sie ist beschlussfähig bei Anwese nheit der Hälfte der stimmberech tigten Mitglieder. Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheide t die Präsidentin / der Präsident.
3 Zirkularbeschlüsse si nd zulässig. Sie bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder.

§ 4.

1 Die Bibliothekskommission is t das strategische Führungs gremium der Bibliothek. Sie nimmt die unmittelbare Aufsicht über die Bibliothek wahr.
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