Verordnung zum Steuergesetz (631.11)
Verordnung zum Steuergesetz (631.11)
Verordnung zum Steuergesetz
1 Verordnung zum Steuergesetz (StV)
631.11 Verordnung zum Steuergesetz (StV)
15 (vom 1. April 1998)
1 Erster Teil: Staatssteuern Erster Abschnitt: Besteuerung nach dem Aufwand
§ 1.
16 Zweiter Abschnitt: Verfahrensgrundsätze A. Allgemeine Bestimmungen
1. Fehlende
Unterschrift
§ 2.
Fehlt einer Eingabe eine gültige Unterschrift oder ist sie von einer Drittperson ohne Vollmacht ei ngereicht worden, wird dem Steuer pflichtigen Gelegenheit gegebe n, den Mangel zu beheben.
2. Fehlende
Vertretung eines
Steuerpflich
-
tigen mit Wohn
-
sitz oder Sitz
im Ausland
§ 3.
Unterlässt es ein St euerpflichtiger mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland auf Aufforderung hin, eine n Vertreter in der Schweiz zu be zeichnen, kann die Zustellung dur ch öffentliche Bekanntmachung im kantonalen Amtsblatt ersetzt werd en oder mit der gleichen Wirkung unterbleiben.
3. Protokoll
§ 4.
1 Die Steuerbehörden erstelle n über wesentliche Amtshand lungen, die aktenmässig keinen a nderweitigen Niederschlag finden, ein kurzes Protokoll. Dies es ist unterschriftlic h zu bestätigen, wenn Erklärungen des Steuerpflichtigen oder eines Dritten festgehalten werden.
2 Eingaben und Kopien der aus gehenden Mitteilungen an den Steuerpflichtigen werden geordnet aufbewahrt.
4. Notwendige
Ankündigung
von Rechts
-
nachteilen
§ 5.
Bei Verfügungen treten die ge setzlich mit ihrer Nichtbeach tung verbundenen Rechtsnachteile, wie Einschätzung nach pflicht gemässem Ermessen, Auflage einer Busse wegen Verletzung von Ver fahrenspflichten, nur ein: a. wenn der Adressat zur Erfüllung der Aufforderung gemahnt wor den ist, b. wenn die Rechtsnachteile in de r ersten Aufforderung und in der Mahnung ausdrücklich erwähnt worden sind.