Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die Information und den Datenschutz (170.41)

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Verordnung über die Information und den Datenschutz (170.41)

Verordnung über die Information und den Datenschutz

1 Verordnung über die Informat ion und den Datenschutz (IDV)
170.41 Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV) (vom 28. Mai 2008)
1 Der Regierungsrat beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Umsetzungs
-
verantwortung

§ 1.

1 Die öffentlichen Organe sind in ihrem Zuständigkeitsbereich für die Einhaltung und Umsetzung der Grundsätze im Umgang mit Informationen und Personendaten be i der Informationstätigkeit und den Datenschutzmassnahmen verantwortlich.
2 Sie geben bei Vorliegen der Vora ussetzungen und nach Abwägung der öffentlichen und privaten In teressen Informationen bekannt: a. durch Informationstätigkeit v on Amtes wegen im Sinne von §
14 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom
12. Februar 2007 (IDG)
2 und b. durch Gewährung des Zugangs zu Informationen auf Gesuch im Sinne von §
20 IDG.
3 Die zur Umsetzung des IDG verpfl ichteten öffentlichen Organe des Kantons im Sinne von §
3 Abs. 1 lit. b IDG sind je im Rahmen ihrer Zuständigkeitsbereiche: a. der Regierungsrat, b. die in §
59 und Anhang 2 der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli
3 bezeichneten Einheiten, soweit die Direktionen keine ande ren Regelungen treffen.
4 Die übrigen in §
3 Abs. 1 IDG bezeichneten öffentlichen Organe legen die verpflichteten Stellen für ihren Zust ändigkeitsbereich selbst fest. Sie können hierfür insbesondere auch zentrale Stellen bezeichnen.
5 Vorbehalten bleiben besonder e Zuständigkeitsbestimmungen der vorliegenden Verordnung und anderer Erlasse des kantonalen und kommunalen Rechts.
Meinungs
-
bildungsprozess

§ 2.

1 Die Information im Rahmen von Meinungsbildungsprozes sen kann insbesondere dann einges chränkt werden, wenn diese poli tisch umstrittene Fragen betreffe n oder die betreffenden Geschäfte Gegenstand späterer Rechtsstreitig keiten bilden können. Über die Informationstätigkeit nach erfolgter Beschlussfas sung ist im Einzelfall zu entscheiden.
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