Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über den Wildtierschutz (922.63)

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Verordnung über den Wildtierschutz (922.63)

Verordnung über den Wildtierschutz

1 922.63 Verordnung über den Wildtierschutz (WTSchV) vom 26.02.2003 (Stand 01.12.2024) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 21 Absatz 2 und Artikel 34 des Gesetzes vom 25. März
2002 über Jagd und Wildtierschutz (JWG 1 ) ), auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion, beschliesst:
1 Schutz der Wildtiere vor Störung
1.1 Allgemeine Pflicht und Information

Art. 1

1 Bei Arbeiten, Freizeitaktivitäten und Veranstaltungen sowie bei der Planung, der Errichtung oder dem Betrieb von Bauten und Anlagen ist jedermann ver pflichtet, auf die Bedürfnisse der betroffenen Wildtiere gebührend Rücksicht zu nehmen und sie vor vermeidbaren Störungen, vor Verletzung oder vor Tötung zu bewahren.
2 Das Jagdinspektorat informiert die Bevölkerung über die Lebensweise der Wildtiere, ihre Bedürfnisse und ihre Ansprüche an die Umwelt sowie über die Auswirkungen von störenden Einflüssen.
3 Es nimmt als kantonale Fachstelle im Rahmen von Bewilligungs- und Mitbe richtsverfahren zu Vorhaben Stellung, welche die Wildtiere betreffen, und berät Behörden und Private.
1.2 Wildschutzgebiete

Art. 2

Begriff und Errichtung
1 Wildschutzgebiete sind ausreichend bemessene Lebensräume von besonde rer wildtierökologischer Bedeutung zum Schutz der Wildtiere vor Störung.
1) BSG 922.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
03-30
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