Verordnung über kantonale Tarife zur Berechnung des Maximalbetrags, bis zu dem bei na... (634.31)
Verordnung über kantonale Tarife zur Berechnung des Maximalbetrags, bis zu dem bei na... (634.31)
Verordnung über kantonale Tarife zur Berechnung des Maximalbetrags, bis zu dem bei natürlichen Personen eine pauschale Steueranrechnung erfolgen kann
1 Maximalbetrag für pauschale Steueranrechnung
634.31 Verordnung über kantonale Tarife zur Berechnung des Maximal betrags, bis zu dem bei natürlichen Personen eine pauschale Steueranrechnung erfolgen kann (vom 12. Juli 2012)
1 ,
2 Die Finanzdirektion, gestützt auf Art.
9 Abs.
2 der Verordnung vom 22. August 1967
4 über die pauschale Steueranrechnung und auf §
4 a der Verordnung über die Durchführung der pauschalen St eueranrechnung vom 7. Dezember
1967
3 , verordnet:
§ 1.
Es werden folgende An rechnungstarife erlassen: a. Anrechnungstarif A für alleinstehende Steuerpflichtige (ledige, getrennt lebende, geschiedene un d verwitwete Steuerpflichtige), b. Anrechnungstarif B für verheira tete, in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige, die ohne Kinder bzw. unterstützungsbedürftige Personen zusammenleben, c. Anrechnungstarif B1 für verheira tete, in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige sowie alleinstehe nde Steuerpflichtige, die mit einem Kind oder einer unterstützungsb edürftigen Person zusammenleben, d. Anrechnungstarif B2 für verheira tete, in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige sowie alleinstehen de Steuerpflichtige, die mit zwei Kindern oder unterstützungsbedür ftigen Personen zusammenleben, e. Anrechnungstarif B3 für verheiratete, in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige sowie alleinstehende Steuerpflichtige, die mit drei Kindern oder unterstützungsbedür ftigen Personen zusammenleben, f. Anrechnungstarif B4 für verheiratete, in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige sowie alleinstehende Steuerpflichtige, die mit vier Kindern oder unterstützungsbedür ftigen Personen zusammenleben, g. Anrechnungstarif B5 für verheiratete, in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige sowie alleinstehende Steuerpflichtige, die mit fünf Kindern oder unterstützungsbedür ftigen Personen zusammenleben.