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Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (731.21)

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Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (731.21)

Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

1 731.21 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBV) vom 17.11.2021 (Stand 01.09.2024) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Juni 2021 über den Beitritt zur Inter kantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBG) 1 ) , auf Antrag der Finanzdirektion, beschliesst:
1 Geltungsbereich

Art. 1

Gegenrecht (Art. 6 Abs. 2 und 3 sowie Art. 52 Abs. 3 IVöB)
1 Die Liste der Staaten, die sich gegenüber der Schweiz zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet haben, wird vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SE CO) geführt.
2 Sie wird auf der vom Bund und den Kantonen betriebenen Internetplattform für das öffentliche Beschaffungswesen (www.simap.ch) veröffentlicht.
3 Das SECO beantwortet Anfragen zu den eingegangenen Verpflichtungen.

Art. 2

Erweiterung des Geltungsbereichs der IVöB
1 Die Interkantonale Vereinbarung vom 15. November 2019 über das öffentli che Beschaffungswesen (IVöB) 2 ) findet auch Anwendung auf Aufträge an Orga nisationen der Arbeitsintegration.
1) BSG 731.2
2) BSG 731.2-1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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