Verordnung über die Gebühren der Gemeindeammannämter (281.11)
Verordnung über die Gebühren der Gemeindeammannämter (281.11)
Verordnung über die Gebühren der Gemeindeammannämter
1 V über die Gebühren der Geme indeammannämter (GebV GA)
281.11 Verordnung über die Gebühren de r Gemeindeammannämter (GebV GA) (vom 22. August 2018)
1 ,
2 Das Obergericht, gestützt auf §
199 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichts- und Behörden organisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) vom 10. Mai 2010
4 , beschliesst:
Gegenstand
§ 1.
Diese Verordnung regelt die Gebühren und Auslagen für die Aufgaben der Gemeindeammannämter.
Gebühren
§ 2.
Die Gebühren betragen für: a. amtliche Befunde
1. Vollzugsgebühr einsch liesslich Vorbereitungs- und Wegzeit (pro Stunde) Fr.
180
2. Schreibgebühr für das erste Exemplar (pro Stunde) Fr.
90
3. Schreibgebühr für je des weitere Exemplar (pro Seite) Fr.
2 b. amtliche Zustellung vo n Erklärungen in zivil- rechtlichen Angelegenheiten
1. Prüfung und Zustellung Fr.
50
2. für jeden zusätzlichen Zustellungsversuch Fr.
10 c. Beglaubigungen
1. Beglaubigung eine r Unterschrift oder eines Handzeichens Fr.
20
2. Beglaubigung einer Firmenunterschrift Fr.
30
3. Beglaubigung eine s Fingerabdrucks, einer Fotografie oder für die Sicherung des Datums Fr.
30 Werden in einer Beglaubigung mehrere Unter- schriften, Handzeichen oder Fingerabdrücke derselben Person bestätig t, darf nur die Gebühr für eine Beglaubigung verrechnet werden.