Verordnung über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens (731.22)
Verordnung über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens (731.22)
Verordnung über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens
1 731.22 Verordnung über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens (OÖBV) vom 05.11.2014 (Stand 01.09.2024) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 20 Absatz 4 und Artikel 21 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Or ganisationsgesetz, OrG) 1 ) , auf Antrag der Finanzdirektion, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Aufgaben und Zuständigkeiten bei öffentlichen Beschaffungen der Kantonsverwaltung.
Art. 2
Ziele
1 Diese Verordnung soll a die Kosten der Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen reduzieren, indem die Beschaffungsverfahren professionalisiert und die Aufträge wo möglich gebündelt vergeben werden, und b die Qualität, Nachvollziehbarkeit und Rechtmässigkeit der Beschaffungs entscheide sichern.
Art. 3
Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für die Direktionen und die Staatskanzlei mit den ihnen unterstellten zentralen, regionalen und dezentralen Organisationseinheiten, mit Ausnahme derjenigen, die sich autonom verwalten.
2 Sie gilt auch für andere kantonale Träger öffentlicher Aufgaben, soweit sich diese an Beschaffungen der Kantonsverwaltung beteiligen.
1) BSG 152.01 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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