Monitoring Gesetzessammlung

Statut der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (813.171)

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Statut der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (813.171)

Statut der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich

1 PUK-Statut
813.171 Statut der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK-Statut) (vom 4. Oktober 2018)
1 ,
3 Der Spitalrat der Psychiatrische n Universitätsklinik Zürich, gestützt auf §
12 Abs. 2 lit. h des Gesetzes über die Psychiatrische Uni versitätsklinik Zürich vom 11. September 2017
8 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand

§ 1.

Dieses Statut regelt die Organisation der Psychiatrischen Uni versitätsklinik Zürich (PUK) und legt die Aufgaben und Befugnisse der verschiedenen Organe sowie di e Leitungsstrukturen der PUK fest.
Zweck und
Aufgaben der
PUK

§ 2.

Die PUK a. dient der regionalen und überregion alen medizinisch-psychiatrischen Versorgung, b. unterstützt die Forschung und Lehre der Hochschulen und nament lich der Universität Zürich, c. macht Ergebnisse der Forschung und der Entwicklung für die Be handlung der Patientinne n und Patienten nutzbar, d. unterstützt die Aus-, Weiter- und Fortbildung in Berufen des Ge sundheitswesens, e. kann Schulen im Ges undheitswesen gemäss §
2 der Verordnung über die Schulen im Gesundheitswesen vom 30. Januar 2002
5 betrei ben.
Zusammen
-
arbeit mit
Hochschulen

§ 3.

1 Die PUK schafft ein optimales Umfeld für die Ausübung von universitärer Forschung, Lehr e und Dienstleistung im Gesund heitsbereich.
2 Die Zusammenarbeit mit der Universi tät Zürich stützt sich auf die Verordnung über die Forschung und Lehre der Univer sität im Gesund heitsbereich vom 16. April 2003
6 sowie auf den gemäss §
5 Abs. 1 PUKG abzuschliessenden Vertrag über Fo rschungs- und Lehr leistungen der PUK.
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