Verordnung über das Rettungswesen (813.31)
Verordnung über das Rettungswesen (813.31)
Verordnung über das Rettungswesen
1 Verordnung über das Rettungswesen (RWV)
813.31 Verordnung über das Rettungswesen (RWV) (vom 12. April 2018)
1 ,
2 Die Gesundheitsdirektion, gestützt auf §
44 Abs.
2–4 des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007 (GesG)
4 , verfügt:
1. Abschnitt: Einsatzkat egorien und Disposition
Einsatz
-
kategorien
§ 1.
Die Rettungseinsätze und Verlegungstransporte werden nach Massgabe des Gesundheitszustandes der Patientin oder des Patienten in die Kategorien A bis F gemäss Anhang 1 eingeteilt.
Einsätze
der Kategorien
A bis D
§ 2.
8
1 Einsätze der Kategorien A bis D sowie Isolettentransporte nach §
39 Abs.
2 werden durch die Einsat zleitzentrale (ELZ) dispo niert.
2 Die ELZ bietet die Einsatzmitte l direkt oder über die verantwort liche Leitstelle des Luftrettungsdien stes auf. Sie kann weitere Ressour cen aufbieten.
3 Soweit es um die Flugsicherheit geht, erfolgt die Koordination durch die Leitstelle des jeweiligen Luftrettungsdienstes.
4 Rettungsdienste setzen für ih re Alarmierung und die Kommuni kation die von der ELZ festgel egten technischen Mittel ein.
Einsätze
der Kategorien
D und E
§ 3.
1 Rettungsdienste dürfen Eins ätze der Kategorien D und E mit Rettungstransportw agen fahren, wenn a. das Spital den Einsatz der ELZ gemäss deren Vorgaben gemeldet hat und b. die ELZ den Einsatz bewilligt hat.
2 Verlegungstransporte der Kategori e E, die nicht mit einem Ret tungstransportwagen gefa hren werden, müssen nicht von der ELZ dis poniert werden.
Alarmierung
bei Gross
-
ereignissen
§ 4.
1 Die Rettungsdienste stellen si cher, dass ihre Mitarbeiten den bei Grossereignissen über die ELZ alarmiert werden können.
2 Die Rettungsdienste setzen die von der ELZ für diese Alarmie rung festgelegten te chnischen Mittel ein.