Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die Versorgertaxen in beitragsberechtigten Sonderschulen, Schulhei... (412.106.2)

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Verordnung über die Versorgertaxen in beitragsberechtigten Sonderschulen, Schulhei... (412.106.2)

Verordnung über die Versorgertaxen in beitragsberechtigten Sonderschulen, Schulheimen, Kinder- und Jugendheimen sowie Spitalschulen

1 Versorgertaxen
412.106.2 Verordnung über die Versorgertaxen in beitragsberechtigten Sonderschulen, Schulheimen, Kinder- und Jugendheimen sowie Spitalschulen (vom 12. April 2018)
1 ,
2 Die Bildungsdirektion, gestützt auf §
65 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005
3 , §§
10 und 14 der Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung vom 5. Dezember 2007
4 und §
3 b Abs. 2 des Gesetzes über die Jugend heime und die Pflegekinderfür sorge vom 1. April 1962
5 , verfügt:
Sonderschulen

§ 1.

1 Für Sonderschulen gelten fol gende Ansätze (in Franken): Ziff. Angebot Versorgertaxe Versorgertaxe pro Tag pro Jahr
1.1 Tagessonderschulen
140
50 400
1.2 Integrierte Sonderschulung (ISS)
125
45 000
2 Von diesen Ansätzen ausgenommen sind kommunale Sonderschu len.
3 Sonderschulen mit überdurchsc hnittlichem Betreuungsaufwand können die Versorgertaxe in begrü ndeten Fällen auf Antrag erhöhen.
Tagesangebote
in Heimen

§ 2.

Für Tagesangebote in Heimen gelten folgende Ansätze (in Franken): Ziff. Angebot Versorgertaxe Versorgertaxe pro Tag pro Jahr
2.1 Tagesstruktur und sozialpädagogische
260
93 600 Betreuung mit interner Ausbildung und Beschäftigung
2.2 Tagessonderschule im Heim
200
72 000
2.3 Tagessonderschule mit sozial-
230
82 800 pädagogischer Ganztagesbetreuung («Tagessonderschule Plus»)
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