Verordnung über die polizeiliche Überprüfung von Neuzuzugsmeldungen (550.12)
Verordnung über die polizeiliche Überprüfung von Neuzuzugsmeldungen (550.12)
Verordnung über die polizeiliche Überprüfung von Neuzuzugsmeldungen
1 VpÜN
550.12 Verordnung über die polizeiliche Überprüfung von Neuzuzugsmeldungen (VpÜN) (vom 31. Januar 2018)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf §§
21 Abs. 5 und 60 Abs. 1 des Polizeigesetzes vom 23. Ap ril 2007
3 , beschliesst:
Gegenstand
§ 1.
Diese Verordnung regelt, welche Personen, die sich neu in einer Zürcher Gemeinde niederlass en oder in einer solchen Aufent halt begründen (zuziehende Personen), die Polize i in den polizeilichen Fahndungssystemen übe rprüfen darf.
Überprüfung
von zuziehen
-
den Personen
§ 2.
Die Polizei ist während sech s Monaten nach Meldung der Niederlassung oder des Aufenthaltes berechtigt, die Daten von zuzie henden Personen abzurufen und in den polizeilic hen Fahndungssyste men zu überprüfen.
b. Gründe
§ 3.
1 Die Polizei darf Daten von zu ziehenden Personen in den polizeilichen Fahndungssystemen syst ematisch und automatisiert über prüfen, falls sachliche Gründe dazu Anlass geben.
2 Sachliche Gründe liegen vor bei Personen: a. mit Staatsbürgerschaft eines Drittstaates, bei dem nach Art.
13 Abs.
2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus länderinnen und Ausländer (AuG)
5 kein Strafregisterauszug ver langt wird oder vorgelegt werden kann, b. mit besonderem Bezug zu einem Staa t, in dem nach Art. 7 des Bun desgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffe n, Waffenzubehör und Munition
6 in Verbindung mit Art.
12 der Verordnung vom 2. Juli
2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition
7 ein Waffenverbot gilt, c. mit besonderem Bezug zu Pers onen und Organisationen, welche die innere Sicherheit de r Schweiz gefährden können, d. die sich innerhalb der letzten zw ölf Monate in ei ner oder mehreren Gemeinden aufgehalten, sich aber in keiner Gemeinde niederge lassen haben, e. mit unbekanntem Zuzugs ort oder Wegzugsort, f. die staatenlos sind.
a. Zeitraum