Krebsregistergesetz (818.41)
Krebsregistergesetz (818.41)
Krebsregistergesetz
1 Krebsregistergesetz
818.41 Krebsregistergesetz (KreReG) (vom 28. September 2015)
1 ,
2 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 27. Au gust 2014
3 und der Kommission für sozi ale Sicherheit und Gesundheit vom 5. Mai 2015, beschliesst:
Zweck des
Krebsregisters
§ 1.
1 Der Kanton führt zur laufenden Erfassung und Auswertung der in der Bevölkerung auftrete nden Krebserkrankung en ein Register (Krebsregister).
2 Die Auswertung der regi strierten Daten dient a. der laufenden Überwachung des Gesundheitszustandes der Bevöl kerung in Bezug auf Krebserkrankungen, b. der Ermittlung von Krebsu rsachen und Risikofaktoren, c. der Verbesserung von Krebsbehandlungen, d. der Evaluierung präv entiver Massnahmen zu r Verhinderung von Krebserkrankungen.
3 Als Krebserkrankung gelten Tu morerkrankungen gemäss der von der Weltgesundheitsorganisation (W HO) erlassenen internationalen Klassifikation der Krankhe iten für die Onkologie in der jeweils gelten den Fassung.
Registerstelle
§ 2.
1 Der Regierungsrat überträgt die Führung des Krebsregis ters dem Universitätsspital Zürich oder der Universität Zürich (Regis terstelle).
2 Die Registerstelle erfü llt die ihr nach diesem Gesetz und die dem Kanton vom Bund übertragenen Aufg aben im Bereich der Krebsregis trierung.
3 Die für das Gesundheit swesen zuständige Direktion des Regie rungsrates (Direktion) kann der Registerstelle Weisungen und Auf träge erteilen.
4 Der Kanton leistet der Registerstelle einen Kostenanteil von 100% der für die Erfüllung ihrer Auf gaben anrechenbaren Aufwendungen. Von diesen werden Drittmittel abgezogen, die der Registerstelle für die Aufgabenerfüllung zur Verfügung gestellt werden.