Monitoring Gesetzessammlung

Reglement über die Zugriffsrechte und die Datensicherheit der Daten der schulpsyc... (412.101.21)

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Reglement über die Zugriffsrechte und die Datensicherheit der Daten der schulpsyc... (412.101.21)

Reglement über die Zugriffsrechte und die Datensicherheit der Daten der schulpsychologischen Dienste

1 Datenschutz bei den schulpsychologischen Diensten
412.101.21 Reglement über die Zugriffsrechte und die Datensicherheit der Daten der schulpsychologischen Dienste (vom 28. September 2016)
1 ,
2 Die Bildungsdirektion, gestützt auf §
3 d des Volksschulgesetzes vo m 7. Februar 2005 (VSG)
3 , verfügt:
SAV-ZH-
Applikation

§ 1.

1 Die Direktion betreibt die webbasierte SAV-ZH-Applika tion zur Erfassung und Übermittlung der für die Ve rsorgungsplanung im Bereich der Sondersc hulung benötigten Daten.
2 Die SAV-ZH-Applikation kann von den schulpsychologischen Diensten für die Fallerfassung und Berichterstattung im Rahmen der standardisierten Abklärungsv erfahren genutzt werden.
Datenerfassung
und Fallbearbei
-
tung

§ 2.

1 Die schulpsychologischen Dienst e erfassen spätestens nach Abschluss der Abklärung die Date n der Schülerinnen und Schüler gemäss §
5.
2 Schulpsychologische Dienste mit eigenem Datenerfassungssystem können über eine Schnittstelle auf ei gene Kosten die Daten gemäss §
5 Abs. 2 aller abgeschl ossenen Fälle gebündelt an die SAV-ZH-Applika tion übermitteln. Das Volksschulamt (VSA) legt die Stichtage für die Übermittlung fest.
Zugriffsrechte
SPD

§ 3.

1 Das VSA vergibt die Administ rationsrechte für die SAV- ZH-Applikation pro Dienst an di e schulpsychologischen Dienste.
2 Die Stellenleitenden der schulpsychologischen Dienste gemäss Abs. 1 regeln die Zugriffsberechtig ung der Mitarbeitenden ihrer Dienste.
3 Sie stellen sicher, dass nur die zugriffsberechtigten Personen auf die Daten zugreifen können.
Datensicherheit

§ 4.

1 Die Datenübertragung er folgt verschlüsselt.
2 Die Anmeldung in der SAV-ZHApplikation ist nur über eine mehrstufige Authentifizierung möglich.
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