Versuchsverordnung über die provisorische Taxiführerbewilligung (935.976.2)
Versuchsverordnung über die provisorische Taxiführerbewilligung (935.976.2)
Versuchsverordnung über die provisorische Taxiführerbewilligung
1 935.976.2 Versuchsverordnung über die provisorische Taxiführerbewilligung (Taxi VV) vom 08.03.2023 (Stand 01.04.2023) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 44 des Gesetzes vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) 1 ) , auf Antrag der Sicherheitsdirektion, beschliesst:
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1 Gegenstand dieser Versuchsverordnung ist der zeitlich begrenzte Versuch der Erteilung provisorischer Taxiführerbewilligungen in ausgewählten Pilotge meinden.
2 Mit dem Versuch sollen insbesondere getestet werden: a die Auswirkungen auf Qualität und Bestand des Taxigewerbes, b die Akzeptanz bei Gemeinden, Taxigewerbe und Bevölkerung.
Art. 2
Sachlicher Geltungsbereich
1 Die Verordnung gilt für Taxiführerinnen und Taxiführer, die um Erteilung oder Erneuerung einer Taxiführerbewilligung ersuchen.
2 Am Versuch nimmt die Stadt Bern teil.
Art. 3
Ausgesetzte Bestimmungen
1 Die Anwendung von Artikel 5 der Taxiverordnung vom 11. Januar 2012 (Ta xiV) 2 ) wird für die Stadt Bern in den folgenden Absätzen und Buchstaben für sechs Monate seit Erteilung der provisorischen Taxiführerbewilligung ausge setzt: a Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d TaxiV, b Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe f TaxiV, c Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe g TaxiV, d Artikel 5 Absatz 3 zweiter Satz TaxiV.
1) BSG 152.01
2) BSG 935.976.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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