Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die stationären und pädagogischen Einrichtungen der Direktion ... (152.221.131.2)

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Verordnung über die stationären und pädagogischen Einrichtungen der Direktion ... (152.221.131.2)

Verordnung über die stationären und pädagogischen Einrichtungen der Direktion für Inneres und Justiz

1 152.221.131.2 Verordnung über die stationären und pädagogischen Einrichtungen der Direktion für Inneres und Justiz (SPEV) vom 29.06.2022 (Stand 01.09.2022) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 37 Absatz 2 und Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe b des Ge setzes vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) 1 ) sowie Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 über die Leistungen für Kinder mit be sonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) 2 ) auf Antrag der Direktion für Inneres und Justiz, beschliesst:
1 Einrichtungen

Art. 1

Gegenstand
1 Die folgenden stationären und pädagogischen Einrichtungen gelten als kanto nale Einrichtungen der Direktion für Inneres und Justiz (DIJ): a Jugendheim Lory (JHL), b Kantonale Beobachtungsstation Bolligen (BeoB), c Zentrum für Sozial- und Heilpädagogik Landorf Köniz-Schlössli Kehrsatz (ZSHKK), d Schulheim Schloss Erlach (SHE).

Art. 2

Organisation und Aufgabe
1 Die Einrichtungen sind dem Kantonalen Jugendamt (KJA) administrativ-orga nisatorisch angegliedert.
2 Sie stellen insbesondere ein Angebot an Leistungen für Kinder mit besonde rem Förder- und Schutzbedarf sowie ein besonderes Volksschulangebot si cher.
1) BSG 152.01
2) BSG 213.319 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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