Verordnung über die Seelsorge in Institutionen (181.50)
Verordnung über die Seelsorge in Institutionen (181.50)
Verordnung über die Seelsorge in Institutionen
1 Verordnung über die Seelsorge in Institutionen (SIVO)
181.50 Verordnung über die Seelsorge in Institutionen (SIVO) (vom 5. April 2016)
1 ,
2 Die Kirchensynode, nach Einsichtnahme in Antrag und Be richt des Kirchenrates vom 16. De zember 2015 und der vorberatende n Kommission der Kirchensynode vom 17. März 2016, beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1.
1 Diese Verordnung regelt Au ftrag, Aufgaben und Organisa tion der Pfarrämter in Institutionen und der Pfarrämter mit gemischter Trägerschaft sowie Auftrag und Aufgaben von in einem solchen Pfarr amt tätigen Pfarrerinnen und Pfarrern.
2
§§
6–9 gelten sinngemäss für Pfarrerinnen und Pfarrer, a. die im Pfarramt ei ner Kirchgemeinde tätig sind und ihren Auftrag gemäss Art.
112 und 113 der Kirchenordnung
3 überdies in einer Institution, in eine r Einrichtung gemäss §
5 Abs.
1, in einem Pfarr amt mit gemischter Trägerschaft oder im Rahmen der Gesamt kirchlichen Dienste erfüllen, b. die in einem Pfarramt der Gesa mtkirchlichen Dienste tätig sind.
Begriffe
§ 2.
In dieser Verordnung bedeuten:
1. Institutionen: Spitäler gemäss Ziff.
2, Pflegezentren gemäss Ziff.
3 und Gefäng nisse gemäss Ziff. 4;
2. Spitäler: Spitäler und psychiatrische Klinik en im Kanton Zürich, in denen der Kirchenrat ein Pf arramt errichtet hat;
3. Pflegezentren: Pflegeeinrichtungen im Kanton Zü rich, in denen der Kirchenrat ein Pfarramt errichtet hat;
4. Gefängnisse: die zum Vollzug von Freiheitsent zügen und Massnahmen an Erwach senen und Jugendlichen bezeichneten Anstalten, Gefängnisse, Mass nahmezentren und Einricht ungen im Kanton Zürich;