Monitoring Gesetzessammlung

Statistikgesetz (431.1)

CH - ZH

Statistikgesetz (431.1)

Statistikgesetz

1 Statistikgesetz (StatG)
431.1 Statistikgesetz (StatG) (vom 11. Mai 2015)
1 ,
2 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträg e des Regierungsrates vom 28. Au gust 2013
3 und der Kommission für Staat und Gemeinden vom 13. März
2015, beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Zweck

§ 1.

Dieses Gesetz bezweckt, a. die Planung und die Koordination der statistischen Tätigkeiten des Kantons zu gewährleisten, b. die Zusammenarbeit innerhal b des Kantons und mit dem Bund, den anderen Kantonen und den Ge meinden auf dem Gebiet der Statistik zu fördern, c. den Zugang zu den Ergebnissen der statistischen Tätigkeiten zu gewährleisten.
Begriffe

§ 2.

In diesem Gesetz bedeuten: a. öffentliche Organe: Behörden und Verwaltungen des Kantons und der Gemeinden sowie Organisationen und Personen des öffent lichen und privaten Rechts, sowe it sie kantonale oder kommunale öffentliche Aufgaben erfüllen, b. statistische Tätigkeiten: Erhe bung, Aufbereitung, Verdichtung, Analyse und Interpretation von Da ten mit statistischen Methoden sowie Speicherung, Verbreitung und Dokumentation von so erziel ten Ergebnissen zum Zweck der In formation von Staat und Gesell schaft.
Geltungsbereich

§ 3.

1 Dieses Gesetz gilt für die st atistischen Tätigkeiten öffent licher Organe.
2 Es gilt nicht a. für Tätigkeiten, die unter Eins atz statistischer Methoden unmittel bar der Planung, der Steuerung, der Erfüllung oder der Überprü fung öffentlicher Aufgaben dienen, b. für wissenschaftliche Tätigkeite n von Lehr- und Forschungsstätten.
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