Monitoring Gesetzessammlung

Disziplinarreglement Berufsvorbereitungsjahr (413.323)

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Disziplinarreglement Berufsvorbereitungsjahr (413.323)

Disziplinarreglement Berufsvorbereitungsjahr

1 Disziplinarreglement Berufsvorbereitungsjahr
413.323 Disziplinarreglement Berufsvorbereitungsjahr (vom 5. März 2015)
1 ,
2 Die Bildungsdirektion, gestützt auf §
7 Abs. 2 des Einführungsge setzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vo m 14. Januar 2008 (EG BBG)
3 , verfügt: A. Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich

§ 1.

Dieses Reglement gilt für Lern ende, die Berufsvorbereitungs jahre nach §
6 Abs. 1 EG BBG an Schulen besuchen, die mit dem Kan ton eine Rahmenvere inbarung gemäss §
6 Abs. 2 lit. c der Verordnung zum EG BBG vom 8. Juli 2009 (VEG BBG)
4 abgeschlossen haben.
Vollzug

§ 2.

1 Der Vollzug dieses Reglements obliegt den Schulleitungen der anbietenden Organisationen.
2 Weist dieses Reglement einen Entscheid der Schulleitung zu, so kann diese die Entscheidkompetenz an einzelne ihrer Mitglieder dele gieren. B. Absenzen
Absenzen

§ 3.

1 Als Absenzen gelten das Fer nbleiben vom Unterricht, das Zuspätkommen und das vorzeitige Verlassen des Unterrichts. Zum Unterricht gehören die obligatoris chen und die von den Lernenden gewählten Fächer sowie die übrige n obligatorischen Schulveranstal tungen.
2 Als entschuldigt gilt jede Abse nz, welche die Anforderungen ge mäss §§
4–6 erfüllt.
Entschuldigungs
-
gründe

§ 4.

1 Als Entschuldigung sgründe gelten: a. Krankheit, Unfall und ausserge wöhnliche famili äre Ereignisse, b. ausserhalb des Einflussbereichs der oder des Lern enden liegende Ereignisse wie Zugsverspätungen, c. Militär-, ziviler Er satz-, Zivilschutz- und Feuerwehrdienst, d. hohe Feiertage oder besondere An lässe religiöser oder konfessio neller Art,
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