Verordnung über die Einwerbung und Entgegennahme von Spenden und Sponsoringbeiträgen... (415.113)
Verordnung über die Einwerbung und Entgegennahme von Spenden und Sponsoringbeiträgen... (415.113)
Verordnung über die Einwerbung und Entgegennahme von Spenden und Sponsoringbeiträgen (Fundraising) der Universität Zürich
1 Fundraising UZH
415.113 Verordnung über die Einwerbung und Entgegennahme von Spenden und Sponsoringbeiträgen (Fundraising) der Universität Zürich (vom 12. November 2018)
1 ,
2 Der Universitätsrat beschliesst: I. Allgemeines
Zweck und
Gegenstand
§ 1.
1 Diese Verordnung bezweckt die Förderung der Forschung und Lehre an der Univer sität durch Fundraising.
2 Sie regelt die Rahmenbedingungen und das Vorgehen bei der Ein werbung und Entgegennahme von Spenden und Sponsoringbeiträgen durch die Universität.
Persönlicher
Geltungsbereich
§ 2.
Diese Verordnung gilt für sämt liche Organisati onseinheiten, Organe und Angestellten der Universität.
Sachlicher
Geltungsbereich
§ 3.
1 Diese Verordnung gilt für Spenden und Sponsoringbeiträge zugunsten der Universität.
2 Sie gilt sinngemäss auch für Erbschaften und Vermächtnisse zu gunsten der Universität.
3 Nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen a. Beiträge des Schweizerischen Na tionalfonds (SNF ), der EU-Rah menprogramme sowie vergleichbare r Institutionen und Programme, b. Einnahmen aus Dienstleistungen und Weiterbildung.
UZH Founda
-
tion und weitere
universitätsnahe
Organisationen
§ 4.
Die Universität schliesst mit der UZH Foundation und wei teren universitätsnahen Organisatio nen, die für die Universität oder unter Verwendung des Namens der Un iversität Fundraising betreiben, Vereinbarungen über die Zusammena rbeit ab und verpflichtet diese darin, die Grundsätze dies er Verordnung einzuhalten.
Begriffe
§ 5.
In dieser Verordnung bedeuten: a. Fundraising: Aktivitäten der Un iversität zur Einwerbung und Ent gegennahme von Spenden und Sponsoringbeiträgen bei natürlichen und juristischen Personen im In und Ausland. Es kann sich um Geld-, Sach- oder Dienstleistungen handeln.