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Staatsvertrag zwischen dem Kanton Zürich und dem Kanton Thurgau über den Zweckverband... (861.51)

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Staatsvertrag zwischen dem Kanton Zürich und dem Kanton Thurgau über den Zweckverband... (861.51)

Staatsvertrag zwischen dem Kanton Zürich und dem Kanton Thurgau über den Zweckverband Feuerwehr Weinland

1 Zweckverband Feuerwehr Weinland
861.51 Staatsvertrag zwischen dem Kanton Zürich und dem Kanton Thurgau über den Zweckverband Feuerwehr Weinland (vom 30. Oktober 2013 / 10. Dezember 2013)
1 Die Kantone Zürich und Thurgau, ve rtreten durch die Regierungsräte, gestützt auf Art. 69 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 38 Abs. 2 der Verfas sung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005
2 und §
43 Abs.
2 der Verfassung des Kantons Thurgau vom 16. März 1987
3 in Verbindung mit §
46 des thurgauischen Gesetz es über die Gemeinden vom 5. Mai
1999
4 , vereinbaren, was folgt:
Zweckverband
Feuerwehr
Weinland Art.
1
1 Die Politischen Gemeinden Marthalen, Ossingen, Rhei nau und Truttikon des Kantons Zürich sowie die Politische Gemeinde Neunforn des Kantons T hurgau bilden einen Zweckverband nach zür cherischem Recht.
2 Zweck und Organisation des Verb ands sowie Rechte und Pflich ten der Verbandsgemeinden unter sich und gegenüber dem Verband werden in den Statuten geregelt, die der Genehmigung durch die Regie rungen der Vertragskantone bedürfen.
Au fn ah m e
weiterer
Gemeinden Art.
2 Der Verband kann durch übere instimmende Beschlüsse der zuständigen Behörden der Vertra gskantone verpflichtet werden, weitere Gemeinden in den Verband aufzunehmen.
Anwendbares
Recht Art.
3
1 Der Zweckverband untersteht dem zürcherischen Recht.
2 Auf den Bau, Bestand und Betr ieb der gemeinsamen Anlagen sowie der gemeindeeigene n Anlagen findet, soweit die Statuten keine Regelung enthalten, das Recht der gelegenen Sache Anwendung.
3 Die Mitwirkungsrechte der Stimmberechtigten der Verbands gemeinden richten sich na ch zürcherischem Recht.
4 Bei Streitigkeiten zwischen ei ner Verbandsgemeinde und Stimm berechtigten oder Dritten richten sich Zuständigkeit und Verfahrens vorschriften nach dem Recht des jeweiligen Vertragskantons.
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