Monitoring Gesetzessammlung

Finanzreglement BVS (833.14)

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Finanzreglement BVS (833.14)

Finanzreglement BVS

1 Finanzreglement BVS (FinR-BVS)
833.14 Finanzreglement BVS (FinR-BVS) (vom 25. Juni 2013)
1 ,
2 Der Verwaltungsrat der BVS, gestützt auf §
5 Abs. 2 lit. e und §
21 des Gesetzes über die BVG- und Stiftungsaufsicht (BVSG) vom 11. Juli 2011
3 , beschliesst:
Verwaltungsrat

§ 1.

1 Der Verwaltungsrat trägt die Gesamtverantwortung für die finanzielle Führung.
2 Er nutzt dazu insbesondere folgende Instrumente: a. Budget mit Stellenplan, b. Reporting, c. vierteljährliche oder halbjä hrliche Zwischenabschlüsse, d. mittelfristiger Finanzplan, e. Mittelflussrechnung und Liquiditätsplan, f. Kostenrechnung.
Direktorin oder
Direktor

§ 2.

1 Die Direktorin oder der Di rektor ist zuständig für: a. die Organisation des Rechnungsw esens, insbesondere der internen Aufgaben, Abläufe und Kompetenzen, b. die Festlegung und Umsetzung des internen Kontrollsystems, c. die Unterschriftenberechtigung, d. die Rechnungsstellung, e. die Überwachung der Kreditbeanspruchung gegenüber dem Kan ton, f. Projektüberwachung.
2 Die Direktorin oder der Direktor erlässt Regelungen zu den Spe sen der BVS-Mitarbeitenden.
Delegation

§ 3.

Der Verwaltungsrat und die Di rektorin oder der Direktor können im Rahmen des Gesetzes ihre Zuständigkeiten gemäss §§
1 und 2 ganz oder teilweise an ih nen nachgeordnete Stellen oder ein zelne Personen delegieren.
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