Monitoring Gesetzessammlung

Organisationsreglement BVS (833.12)

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Organisationsreglement BVS (833.12)

Organisationsreglement BVS

1 Organisationsreglement BVS (OrgR-BVS)
833.12 Organisationsreglem ent BVS (OrgR-BVS) (vom 10. April 2013)
1 ,
2 Der Verwaltungsrat der BVS, gestützt auf §
5 Abs. 2 lit. e des Gesetzes über die BVG- und Stiftungs aufsicht (BVSG) vom 11. Juli 2011
3 , beschliesst:
Verwaltungsrat

§ 1.

1 Die Präsidentin oder der Präsident vertritt den Verwaltungs rat gegen aussen.
2 Die Mitglieder des Verwaltungsrates wählen ein Mitglied als Vize präsidentin oder Vizepräsidenten auf die Amtsdauer des Verwaltungs rates. Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident vertritt die Präsiden tin oder den Präsidenten bei Abwesenheit.
b. Delegation

§ 2.

Der Verwaltungsrat kann bestimmte Aufgaben an einzelne Verwaltungsratsmitglieder delegieren.
c. Sitzungen

§ 3.

1 Der Verwaltungsrat tagt, so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens aber zweimal pro Jahr. Die Mitglieder des Verwaltungs rates können jederzeit verlangen, da ss eine Sitzung einberufen wird.
2 Die Präsidentin oder de r Präsident lädt schriftlich zu den Sitzun gen ein. Traktandenliste und Unterl agen werden in der Regel mindes tens zehn Tage vor der Sitzung zugestellt.
3 Die Sitzungen des Verwaltungsr ates sind nicht öffentlich.
d. Ausstand

§ 4.

Mitglieder des Verwaltungsrate s treten bei Geschäften, die sie unmittelbar betreffe n oder wenn sie in der Sache persönlich befan gen erscheinen, in den Ausstand.
e. Protokoll

§ 5.

1 Der Verwaltungsrat wählt eine Protokollführerin oder einen Protokollführer.
2 Über sämtliche Sitzungen des Verw altungsrates wird ein Beschluss protokoll geführt. Einz elne Voten werden auf ausdrückliches Verlan gen protokolliert. Zirkularbeschlüs se werden ins Protokoll der nächs ten Sitzung aufgenommen.
f. Unterschriften

§ 6.

Die Mitglieder des Verwaltung srates haben Kollektivunter schrift zu zweien, wobei jeweils di e Präsidentin oder der Präsident mit einem Mitglied des Verw altungsrates unterzeichne t. Bei Dringlichkeit können zwei Mitglieder des Verw altungsrates unterzeichnen.
a. Organisation
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