Monitoring Gesetzessammlung

Organisationsverordnung der Sicherheitsdirektion (172.110.2)

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Organisationsverordnung der Sicherheitsdirektion (172.110.2)

Organisationsverordnung der Sicherheitsdirektion

1 Organisationsverordnung der Sicherheitsdirektion
172.110.2 Organisationsverordnung der Sicherheitsdirektion (OV DS) (vom 5. Oktober 2012)
1 Die Sicherheitsdirektion, gestützt auf §
60 Abs.
1 der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kanton alen Verwaltung (VOG RR) vom
18. Juli 2007
3 , verfügt:
1. Einleitung
Geltungsbereich

§ 1.

1 Diese Verordnung regelt die Grundsätze der Organisation und der Geschäftsordnung de r Sicherheitsdirektion.
2 Nicht erfasst wird unter Vorbehalt von §
3 Abs.
3 der Verordnung die Gebäudeversicherung als selbststä ndige öffentlich-r echtliche Anstalt (Gesetz über die Gebäudeversicherung vom 2. März 1975; GebVG
6 ).
Ziele

§ 2.

Die Verordnung schafft die Voraussetzungen für die Erfül lung der folgende n Direktionsziele: – kompetente, professione lle, lösungsorientier te und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung, – vernetzte und wirkungsv olle Zusammenarbeit mit allen Beteiligten innerhalb und ausserhalb der Direktion.
2. Organisation
General
-
sekretariat

§ 3.

1 Das Generalsekretariat bild et den Direktionsstab. Es – leistet Führungsunterstützung fü r den/die Direktionsvorsteher/in, – koordiniert und unterstützt die Aufgabenerfüllung der unterstell ten Verwaltungseinheiten, – erfüllt die Aufgaben der Direktio n, welche keiner Verwaltungsein heit zugewiesen sind.
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