Gebührenreglement BVS (833.15)
Gebührenreglement BVS (833.15)
Gebührenreglement BVS
1 Gebührenreglement BVS (GebR-BVS)
833.15 Gebührenreglement BVS (GebR-BVS) (vom 10. Oktober 2012)
1 ,
2 Der Verwaltungsrat der BVS, gestützt auf §
5 Abs. 2 lit. e und §
18 des Gesetzes über die BVG- und Stiftungsaufsicht (BVSG) vom 11. Juli 2011
3 , beschliesst:
Gegenstand
§ 1.
Dieses Reglement bestimmt di e Gebühren, welche die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zü rich (BVS) für ihre Tätigkeiten erhebt.
Jährliche
Aufsichtsgebühr
§ 2.
1 Die jährliche Aufsichtsgebühr für Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen (§
2 Abs.
1 und 3 BVSG), wird aufgrund des Bruttovermögens ein schliesslich Rückkaufswerten aus Ve rsicherungsverträg en mittels der im Anhang 1 aufgeführten Formel festgelegt.
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2 Die jährliche Aufsichtsgebühr beträgt mindestens Fr. 600.
3 Die maximale Gebühr von Fr. 15 600 wird ab einem Bruttovermö gen einschliesslich Rückkaufswerte n aus Versicherungsverträgen von
500 Mio. Franken erhoben.
b. Sammel- und
Gemeinschafts
-
einrichtungen
§ 2
a.
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1 Die jährliche Aufsichtsgebühr für Vorsorgeeinrichtungen (§
2 Abs. 1 und 3 BVSG), denen mehr ere, wirtschaftlich oder finanziell nicht eng verbundene Ar beitgeber angeschlosse n sind (Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen), wird aufgrund des Bruttovermögens ein schliesslich Rückkaufswerten aus Ve rsicherungsverträg en mittels der im Anhang 2 aufgeführten Formel festgelegt.
2 Als Sammel- und Gemeinschaftsein richtungen gelten auch Ver bandsvorsorgeeinrichtungen.
3 Die jährliche Aufsichtsgebühr beträgt mindestens Fr. 600.
4 Die maximale Gebühr von Fr. 60 600 wird ab einem Bruttovermö gen einschliesslich Rückkaufswerte aus Versicherungsverträgen von
11,25 Mrd. Franken erhoben.
c.
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Klassische
Stiftungen
§ 3.
1 Die jährliche Aufsichtsgebühr fü r beaufsichtigte Stiftungen gemäss §
2 Abs. 2 BVSG bemisst sich na ch der Höhe des Bruttovermö gens. Sie beträgt zwei Drittel der nach §
2 berechneten Gebühr.
2 Bei Stiftungen, die vom Kanton St aatsbeiträge erhalten, werden die Gebühren gemäss Abs. 1 halbiert.
a. Vorsorge-
einrichtungen
im Allgemeinen