Verordnung über Entschädigung und Spesenersatz bei Beistandschaften (232.35)
Verordnung über Entschädigung und Spesenersatz bei Beistandschaften (232.35)
Verordnung über Entschädigung und Spesenersatz bei Beistandschaften
1 Entschädigung und Spesenersatz bei Beistandschaften (ESBV)
232.35 Verordnung über Entschädigung und Spesenersatz bei Beistandschaften (ESBV) (vom 3. Oktober 2012)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf §
21 Abs. 4 des Einführungs gesetzes zum Kindes- und Er wachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 (EG KESR)
3 , beschliesst:
Gegenstand
§ 1.
Diese Verordnung regelt di e Entschädigung und den Spesen ersatz für die Führung einer Beistandschaft dur ch Beiständinnen und Beistände gemäss §
15 EG KESR.
Pauschale
Entschädigung
§ 2.
Die KESB legt die Entschäd igung und den Spesenersatz in der Regel nach Ablauf der zweijähr igen Berichtsperiode fest. Bei der Festsetzung berücksichtigt sie eine kürzere Berichtsperiode angemes sen.
b. Kriterien der
Festsetzung
§ 3.
1 Die KESB berücksichtigt bei der Entschädigung a. den für die Führung der Beista ndschaft notwendigen Zeitaufwand, b. die Schwierigkeit der Massnahmen führung und die mit dieser ver bundene Verantwortung.
2 Massgebend sind insbesondere folgende Kriterien: a. die Art der Beistandschaft und di e übertragenen Aufgabenbereiche, b. die persönlichen Verhältnis se der betroffenen Person, c. die Höhe des zu ve rwaltenden Vermögens und Einkommens sowie die Kompliziertheit der fi nanziellen Verhältnisse, d. der administrative Aufwand, e. der rechtliche Abklärungsbedarf, f. der Beizug Dritter.
a. Allgemeines