Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die elektronische Zustellung von Verfügungen und Rechnungen (631.122)

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Verordnung über die elektronische Zustellung von Verfügungen und Rechnungen (631.122)

Verordnung über die elektronische Zustellung von Verfügungen und Rechnungen

1 Elektronische Zustellung von Verfügungen und Rechnungen
631.122 Verordnung über die elektronische Zustellung von Verfügungen und Rechnungen (vom 7. September 2012)
1 ,
2 Die Finanzdirektion, gestützt auf §
109 c Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997
4 , verordnet:
Gegenstand und
Geltungsbereich

§ 1.

1 Die Verordnung regelt a. die elektronische Zustellung v on Verfügungen (insbesondere Ein schätzungsentscheiden und Veranl agungsverfügungen) sowie von Mitteilungen (insbesondere Eins chätzungsvorschlägen und Veran lagungsvorschlägen) und Rechnungen des kantonalen Steueramtes sowie der Gemeindesteuerämter, b. die Abwicklung der Zahlung durc h die steuerpflichtige Person auf dem Weg des E-Banking, c. die Beziehungen zwischen den steuerpflichtigen Personen, dem kantonalen Steueramt und den Ge meindesteuerämtern sowie den E-Dienstleistern und den von diesen beigezogenen Dritten.
2 Die Verordnung gilt für das Ve rfahren der Staats- und Gemeinde steuern sowie der direkten Bundessteuer.
3 Vorbehalten bleiben darüber hi nausgehende Rege ln des Geset zes über die Information und den Datenschutz
3 sowie der auf diesem beruhenden Erlasse.
4 Die Verordnung regelt nicht den vo n der steuerpflichtigen Person ausgehenden Verkehr mit dem kant onalen Steueramt, den Gemeinde steuerämtern oder anderen kant onalen Behörden, ausgenommen den Zahlungsverkehr.
Begriffe

§ 2.

Die in der Verordnung verwende ten Begriffe haben die fol gende Bedeutung: a. E-Information: Jede für eine steuerpflichtige Person bestimmte In formation des kantonalen Steuer amtes oder der Gemeindesteuer ämter auf einer E-Plattform, in sbesondere Verfügungen, Mittei lungen und Rechnungen. b. E-Dienstleister: Postfinance oder eine Ba nk, welche eine E-Platt form zur Verfügung stellt.
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