Kantonale Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränku... (704.13)
Kantonale Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränku... (704.13)
Kantonale Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen
1 KÖREBKV
704.13 Kantonale Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (KÖREBKV) (vom 27. Juni 2012)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf §
15 des Geoinformationsges etzes (KGeoIG) vom 24. Ok tober 2011
3 , beschliesst: A. Allgemeines
§ 1.
Soweit diese Verordnung keine besonderen Vorschriften ent hält, gilt die Kantonale Geoinf ormationsverordnung (KGeoIV) vom
27. Juni 2012
4 . B. Inhalt und Aufnahmeverfahren
Inhalt
§ 2.
7 Inhalt des Katasters der ö ffentlich-rechtlichen Eigentums beschränkungen (Kataster) gemäss Ar t. 16 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 2007 über Geoinformation
6 KGeoIV
4 als Gegenstand des Katasters bezeichneten eigentümerver bindlichen Geobasisdaten.
Informations
-
tiefe
§ 3.
7 Das Amt für Raumentwicklung (ARE) legt in Absprache mit den zuständigen Stellen sowie den kantonalen Fachstellen gemäss §
2 KGeoIV
4 und den Gemeinden die Inform ationstiefe des Inhalts des Katasters fest und ergänzt die aufgrund der §§
6 und 7 KGeoIV
4 vor gegebenen Daten- und Darstellungs modelle bezüglich der Kataster anforderungen.
Aufnahme
-
verfahren
§ 4.
7
1 Für die Aufnahme von Daten in den Kataster legt das ARE in Absprache mit den zuständigen St ellen, den kantonalen Fachstellen und den Gemeinden den Be arbeitungsablauf fest.