Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die bernischen Landeskirchen (410.111)

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Verordnung über die bernischen Landeskirchen (410.111)

Verordnung über die bernischen Landeskirchen

1 410.111 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) vom 24.04.2019 (Stand 01.01.2023) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 37 des Gesetzes vom 21. März 2018 über die bernischen Landeskirchen (Landeskirchengesetz, LKG) 1 ) und auf Artikel 13 Absatz 4 des Kirchensteuergesetzes vom 16. März 1994 (KStG) 2 ) , auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

1 Diese Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen zum LKG, soweit dieses Gesetz den Kanton für zuständig erklärt und soweit dafür nicht beson dere Verordnungen bestehen.
2 Aufgaben kantonaler Stellen

Art. 2

Spezialgesetzgebung
1 Die Zuständigkeit kantonaler Stellen richtet sich nach der Spezialgesetzge bung.

Art. 3

Beauftragte oder Beauftragte für kirchliche und religiöse Angele genheiten
1 Die oder der Beauftragte für kirchliche und religiöse Angelegenheiten a bereitet sämtliche Geschäfte in kirchlichen und religiösen Angelegenhei ten der Direktion für Inneres und Justiz vor, b prüft und beurteilt die von den Landeskirchen in ihren Berichten ausge wiesenen Leistungen im gesamtgesellschaftlichen Interesse, c verhandelt mit den Landeskirchen über den Beitrag nach Artikel 31 Ab satz 1 LKG und den jeweiligen Anteil jeder Landeskirche, d veranlasst die Auszahlung der Beiträge des Kantons,
1) BSG 410.11
2) BSG 415.0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
19-033
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