Personalreglement für das Zentrum für Gehör und Sprache (412.411)
Personalreglement für das Zentrum für Gehör und Sprache (412.411)
Personalreglement für das Zentrum für Gehör und Sprache
1 Personalreglement für das Zentrum für Gehör und Sprache
412.411 Personalreglement für das Zentrum für Gehör und Sprache (vom 7. Dezember 2011)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf §
11 Abs. 3 des Gesetzes über das Zentrum für Gehör und Sprache vom 11. Februar 2008 (Zentrumsgesetz)
4 , beschliesst:
Gegenstand
§ 1.
Dieses Reglement regelt die Besonderheiten des Arbeitsver hältnisses des Personals des Zent rums für Gehör und Sprache (Zent rum).
Lehrpersonal
§ 2.
1 Zum Lehrpersonal im Sinne von §
11 Abs. 2 des Zentrums gesetzes gehören a. die Lehrpersonen der Schule fü r Gehör und Sprache, der Teilinteg rationsklassen und der in tegrierten Sonderschulung, b. die Fachlehrpersonen, c. die Angestellten des audiopädago gischen Dienstes Förderung und Frühförderung, d. die pädagogischen Therapeutinnen und Therapeuten.
2 Die Beendigung des Arbeitsverhältni sses richtet sich nach den für das Staatspersonal geltenden Bestimmungen
3 .
Arbeitszeit
§ 3.
Der Zentrumsrat legt auf Antrag der Geschäftsleitung Bestim mungen zur Rahmen-, Soll- und Rege larbeitszeit sowie zur Arbeit wäh rend der unterrichtsfreien Zeit fest.
Ferien
§ 4.
Die Angestellten haben ihre Ferien grundsätzlich während der Schulferien der Stadt Zürich zu beziehen. Die Geschäftsleitung kann Ausnahmen bewilligen.
Pauschale
Anrechnung
der Arbeitszeit
§ 5.
Die Geschäftsleitung kann unter Vorbehalt der zwingenden Bestimmungen des Arbeitsrechts de s Bundes für bestimmte Bereiche eine pauschale Anrechnung der Arbeitszeit vorsehen.
Arbeitszeitsaldo
§ 6.
1 Die Angestellten haben positiv e Arbeitszeitsaldi grundsätz lich während der Schulferien der Stad t Zürich mit Freizeit auszuglei chen. Die Geschäftsleitung kann Ausnahmen bewilligen.
2 Beim Lehrpersonal werden Mehrlektionen durch Lektionen befreiung in späteren Semestern kompensiert.