Hausordnung für das Kantonsspital Winterthur (813.161.5)
Hausordnung für das Kantonsspital Winterthur (813.161.5)
Hausordnung für das Kantonsspital Winterthur
1 Hausordnung für das Kantonsspital Winterthur
813.161.5 Hausordnung für das Kantonsspital Winterthur (vom 6. Dezember 2010)
1 Die Spitaldirektion des Kantons spitals Winterthur verfügt:
Zweck
§ 1.
Die Hausordnung bezw eckt insbesondere a. die Gewährleistung der Sicherhe it am Kantonsspital Winterthur (KSW), b. die Unterstützung des ordentlich en Betriebes zur optimalen Erfül lung des Auftrages des KSW, c. die Wahrung der Geheim- und Pr ivatsphäre der Patientinnen und Patienten.
Geltungsbereich
§ 2.
1 Die Hausordnung ist für alle Pe rsonen verbindlich, die sich im KSW aufhalten, namentlich Pa tientinnen und Patienten, Besuche rinnen und Besucher, Studierende, das Personal sowie Drittmittelange stellte.
2 Sie gilt in allen Räumen des KSW (auch in zugemieteten), auch in solchen des Unterrichts und der Fo rschung, in Personalunterkünften und -restaurants sowie im gesamten zum KSW gehörenden Umgelände.
Zutritt zum
Krankenhaus
§ 3.
1 Der Zutritt zum KSW ist auf fo lgende Persone n beschränkt: a. Patientinnen und Patienten des KSW, b. Personal des KSW, einschliesslich der im Einzelfall Beigezogenen, c. Begleitpersonal, Betreuerinnen und Betreuer sowie Besucherinnen und Besucher von Patienten, d. Studentinnen und Studenten sowi e Dozierende, soweit es der Un terricht und die Forschung erfordern, e. Mitglieder der für das KSW bestellten Kommissionen und Behör den, f. Personen, die Aufträge des KSW zu erfüllen haben, g. Besucherinnen und Besu cher von allgemein zu gänglich erklärten Betrieben im KSW (Cafeteria, Ki osk usw.) sowie Veranstaltungen.
2 Andere Personen bedürfen zum Zutritt der Einwilligung der zuständigen Stelle.